In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälsche Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat
GZ 11 Os 46/19b, 23.04.2019
OGH: Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht zum einen – prozessordnungswidrig – über die (ohnedies) getroffenen Feststellungen hinweg, wonach der Angeklagte „erkannte“, dass drei nachgemachte 100-Euro-Banknoten, an die er auf ungeklärte Weise gelangt war, „nicht echt“ waren, sie gleichwohl bei sich zuhause (in B*****) aufbewahrte und sie später nach W***** verbrachte (wo er sie dem verdeckten Ermittler vorwies, ohne sie als echt oder unverfälscht auszugeben).
Zum anderen nennt sie kein (in der Hauptverhandlung vorgekommenes) Indiz für die Annahme, der Angeklagte habe beim – solcherart in tatsächlicher Hinsicht bejahten – (vorsätzlichen) Besitzen und Befördern nachgemachten Geldes mit dem (von § 233 Abs 1 Z 1 StGB darüber hinaus geforderten) erweiterten Vorsatz gehandelt, dass dieses als echt oder unverfälscht ausgegeben werde.
Außerdem hätte der Angeklagte – nach dem aus Beschwerdesicht (aufgrund seiner Verantwortung) indizierten Sachverhalt – die besessenen und beförderten nachgemachten Banknoten zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen. Weshalb – trotz der insoweit gebotenen teleologischen Reduktion der in Rede stehenden Tatbestandsvarianten des § 233 Abs 1 Z 1 StGB – der angestrebte Schuldspruch dennoch in Betracht kommen sollte, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar.