Die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs kann sich bereits aus dem Beitrag des Beklagten, der im Filmen selbst liegt, ergeben; darauf, welchen (sonstigen) Beitrag er zur Veröffentlichung geleistet hat, kommt es nicht an
GZ 6 Ob 6/19d, 27.06.2019
OGH: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip): Unterlässt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er ua dann rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden. Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte iSd Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte.
Aus dieser Rsp folgt vorliegend die grundsätzliche Unterlassungsverpflichtung des Beklagten: Dadurch, dass er die Videoaufnahmen (erlaubterweise) angefertigt hat, hat er iSd zum Schadenersatzrecht ergangenen Jud eine „verpflichtende Vorhandlung“ gesetzt bzw die Gefahrensituation, dass das Video im Internet veröffentlicht werden könnte, verursacht. Nach dem Ingerenzprinzip ist er besonders verpflichtet, alles ihm Mögliche vorzukehren, um die Veröffentlichung der Videoaufnahmen des Klägers zu verhindern. Er hätte daher zB das Mobiltelefon, mit dem er die Aufnahmen gemacht hat, nicht aus seiner Gewahrsame geben dürfen oder es sicher und für andere unzugänglich (versperrt) verwahren müssen oder nur einer Person übergeben dürfen, von der er sicher sein konnte, dass diese Gewähr dafür bieten würde, dass es nicht zu einer Veröffentlichung kommt.
Die zur actio negatoria (§ 523 ABGB) bzw zum Nachbarrecht (§ 364 Abs 2 ABGB) ergangene Rsp ist auch auf Datenschutz bzw Achtung der Geheimsphäre gestützte Unterlassungsansprüche anzuwenden, ebenso für auf § 1330 ABGB (Recht auf Ehre als absolutes Gut) bzw § 16 ABGB (Persönlichkeitsrecht) gestützte Unterlassungsansprüche. Für die hier in Rede stehenden Persönlichkeitsrechte auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern etc iSd § 78 Abs 1 UrhG kann nichts Anderes gelten.