Wenn evident ist, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG nicht in Betracht
GZ 10 Ob 33/19d, 28.05.2019
OGH: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG setzt voraus, dass der Exekutionstitel iSd § 3 Z 1 UVG mehr als drei Jahre alt ist und eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus vom Unterhaltsschuldner zu vertretenden Gründen nicht gelingt, außer dieser ist offenbar zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande.
Das Kind (sein Vertreter) muss alles Notwendige und Zumutbare unternehmen, um eine Unterhaltserhöhung zu erreichen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit einer Titelerhöhung trifft das Kind. Nach der Aktenlage praktisch aussichtslose Versuche fordert die höchstgerichtliche Rsp allerdings nicht. Die Zumutbarkeit und Aussichtslosigkeit von Bemühungen um eine Unterhaltserhöhung kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Der älteren Schwester des Kindes gelang es, gegen den durch eine Zustellkuratorin vertretenen Vater trotz dessen längeren unbekannten Aufenthalts eine Unterhaltserhöhung des Titels (Scheidungsvergleich) von 187 auf 250 EUR zu erreichen. Die Kuratorin hatte sich nicht gegen den Unterhaltserhöhungsantrag ausgesprochen. Ob diese 2012 ausgesprochene Unterhaltserhöhung der hier im Juni 2018 beantragten Gewährung von Richtsatzvorschüssen entgegensteht, was das Kind im Revisionsrekurs aufgrund der fehlenden Voraussetzung für eine Anspannung des Vaters bezweifelt, kann aber dahingestellt bleiben:
Wenn evident ist, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Vaters, eines türkischen Staatsangehörigen ist seit 28. 11. 2011 unbekannt. Ein anderes als das im Scheidungsvergleich vom 21. 5. 2010 bezifferte Einkommen aus einer Hilfsarbeitertätigkeit ist nicht aktenkundig. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Vater in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union mit vergleichbarem Einkommensniveau aufhält. Das Kind schließt im Revisionsrekurs offenbar selbst eine Anspannung des Vaters auf ein Einkommen aus, das eine Unterhaltserhöhung zuließe, weil die wahre materielle Unterhaltspflicht den Unterhaltstitel betragsmäßig übersteigt.