Home

Zivilrecht

OGH: §§ 922 ff ABGB iZm Werbeaussage zu einer „perfekten Qualität“

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die in der Werbung der Klägerin abstrakt gehaltenen Aussagen zu einer „perfekten Qualität“ der Glaselemente bei objektiver Betrachtung als reklamenartige Übertreibung zu verstehen waren und nach dem Werkvertrag eine hohe Qualität des Produkts, nicht aber eine 100%-ige Qualität (iSe garantierten Fehlerfreiheit) geschuldet war, hält sich im Rahmen der Rsp; in diesem Sinn hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 111/10t etwa ausgesprochen, dass die Ankündigung einer „Top-Qualität“ als Versprechen überdurchschnittlicher Güte zu verstehen sein kann

06. 08. 2019
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Werbung, perfekte Qualität, Mangel, Vertragsinhalt, reklameartige Übertreibung

 
GZ 4 Ob 114/19x, 05.07.2019
 
OGH: Richtig ist, dass nach § 922 Abs 2 ABGB die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers zu beurteilen ist und die öffentlichen Angaben des Übergebers daher in die Vertragsauslegung miteinfließen. Dies bezieht sich in erster Linie auf für den Erklärungsempfänger ernstzunehmende Angaben zur Beschaffenheit des Produkts. Außerdem schließt es § 922 Abs 2 ABGB nicht aus, dass die Parteien von den öffentlichen Ankündigungen des Übergebers abweichende Vereinbarungen treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag zum Leistungsgegenstand individuelle Leistungsbeschreibungen enthält. Letztlich ist der Vertragsinhalt maßgebend, der unter Bedachtnahme auf die Werbeankündigungen im Hinblick auf die konkret vereinbarten wertbildenden Eigenschaften auszulegen ist. Die Auslegung richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die in der Werbung der Klägerin abstrakt gehaltenen Aussagen zu einer „perfekten Qualität“ der Glaselemente bei objektiver Betrachtung als reklamenartige Übertreibung zu verstehen waren und nach dem Werkvertrag eine hohe Qualität des Produkts, nicht aber eine 100%-ige Qualität (iSe garantierten Fehlerfreiheit) geschuldet war, hält sich im Rahmen der Rsp. In diesem Sinn hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 111/10t etwa ausgesprochen, dass die Ankündigung einer „Top-Qualität“ als Versprechen überdurchschnittlicher Güte zu verstehen sein kann.
 
Eine Vertragswidrigkeit besteht in der Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten. Beim Werkvertrag liegt ein Mangel im Fall einer Abweichung von einem vorgegebenen oder im Vertrag spezifizierten Leistungsmerkmal oder bei einer Fehl- oder Minderleistung aus einem anderen Grund in der Sphäre des Unternehmers vor. Ob ein Mangel besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt.
 
Die nach den Feststellungen des Erstgerichts bestehenden Abweichungen der Werkleistungen der Klägerin von den im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmalen unter Zugrundelegung einer hohen Qualität haben die Vorinstanzen zu Gunsten des Beklagen berücksichtigt. Darüber hinausgehende Vertragswidrigkeiten wurden nicht festgestellt. Dies gilt auch für die vom Beklagten behauptete optische Beeinträchtigung der Glaselemente. Soweit der Beklagte in dieser Hinsicht auf die zu berücksichtigende Ästhetik bei einem Luxusprodukt hinweist, ist zu erwidern, dass die von ihm geforderte „detailverliebte, perfektionistische Optik“ nach den Vertragsgrundlagen nicht zugesichert war.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at