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Zivilrecht

OGH: § 1425 ABGB – Erlagsgesuch der Strafbehörde

Die Strafbehörde hat in ihrem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund iSd § 1425 ABGB darzutun; wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur vorzunehmenden Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurde, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereite; die Schlüssigkeit ist aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen; es ist nicht Aufgabe des Erlagsgerichts im Strafakt nach Umständen zu suchen, die den begehrten Erlag allenfalls rechtfertigen könnten

06. 08. 2019
Gesetze:   § 1425 ABGB, § 2 VerwEinzG, § 110 StPO
Schlagworte: Hinterlegung, strafrechtlicher Erlag, Erlagsgesuch der Strafbehörde

 
GZ 7 Ob 253/18h, 29.05.2019
 
OGH: Dem Erlagsantrag ging eine Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 2 StPO voraus. Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, sind diese gem § 114 Abs 2 StPO sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen.
 
§ 2 VerwEinzG, wonach Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind (strafrechtlicher Erlag), normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Die Voraussetzungen nach der letztgenannten Bestimmung müssen daher (von der Person des Erlegers abgesehen) auch im Fall strafrechtlicher Verwahrnisse vorliegen. Dafür genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben.
 
Die Strafbehörde hat in ihrem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund iSd § 1425 ABGB darzutun. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur vorzunehmenden Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurde, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereite. Die Schlüssigkeit ist aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen.
 
Der hier zu beurteilende Erlagsantrag enthält lediglich Verweise auf gesetzliche Bestimmungen ohne konkrete Behauptungen zum in Anspruch genommenen Hinterlegungsgrund und ist daher einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich. Es ist nicht Aufgabe des Erlagsgerichts in dem (in Ablichtung angeschlossenen) Strafakt nach Umständen zu suchen, die den begehrten Erlag allenfalls rechtfertigen könnten. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit der Erlegerin den Erlagsgrund zu erörtern und dieser die Gelegenheit zu geben haben, dazu konkrete Behauptungen aufzustellen. Diese werden dann bei der neuerlichen Entscheidung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen sein.
 
 

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