Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"); diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten; allerdings haben sich die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind
GZ Ra 2019/18/0032, 03.04.2019
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben sich die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Dies gilt auch für die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018. Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung vertretenen Ansicht fehlt es somit zur Frage der Rechtswirkungen der UNHCR-Richtlinien nicht an Rsp.
Im Übrigen bestreitet die Revision unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 nur die vom BVwG angenommene inländische Fluchtalternative in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Sie lässt dabei aber außer Acht, dass sich das BVwG hilfsweise auch auf die inländische Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif gestützt hat. Dem tritt die Revision nicht entgegen.