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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Frage, ob § 39 Abs 1 TierSchutzG auf eine oder mehr diversionelle Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung eines Tierhalteverbotes abstellt

Schon der klare Wortlaut des § 39 Abs 1 zweiter Satz TierschutzG (... wenn ... die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist) beschreibt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, nämlich den Rücktritt von der Verfolgung in der Einzahl und verlangt die Strafverfolgung nicht im Plural; die Nennung diversioneller Maßnahmen in der Mehrzahl erfolgt unter Hinweis auf § 198 StPO und ist dem Umstand geschuldet, dass die verwiesene Norm verschiedene diversionelle Sanktionsformen - auch in Kombination miteinander – vorsieht

04. 08. 2019
Gesetze:   § 39 TierSchutzG, § 198 StPO
Schlagworte: Tierschutz, Verbot der Tierhaltung, Diversion

 
GZ Ra 2018/02/0210, 13.05.2019
 
VwGH: Schon der klare Wortlaut des § 39 Abs 1 zweiter Satz TierSchutzG (... wenn ... die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist) beschreibt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, nämlich den Rücktritt von der Verfolgung in der Einzahl und verlangt die Strafverfolgung nicht im Plural. Die Nennung diversioneller Maßnahmen in der Mehrzahl erfolgt unter Hinweis auf § 198 StPO und ist dem Umstand geschuldet, dass die verwiesene Norm verschiedene diversionelle Sanktionsformen - auch in Kombination miteinander - vorsieht.
 
Hinzu kommt, dass § 39 Abs 1 erster Satz TierSchutzG für die Erlassung eines Tierhalteverbotes eine einzige Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache Bestrafung wegen bestimmter Verstöße gegen das TierSchutzG verlangt. Da der zweite Satz dieser Bestimmung genau daran anknüpft (arg.: "Dies gilt in gleicher Weise ...") spricht auch die Systematik für das Ausreichen einer einzigen Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 222 StGB. Dem stehen auch die von der Revisionswerberin zitierten Gesetzesmaterialien (AB 846 BlgNR 24. GP 1) schon deshalb nicht entgegen, weil an der angegebenen Stelle nur die vor der beabsichtigten Gesetzesänderung bestehende Rechtslage dargestellt wird und die Regierungsvorlage (ErläutRV 672 BlgNR 24. GP 1) zur Problemlösung die Möglichkeit der Verhängung von Tierhaltungsverboten bei diversioneller Erledigung in der Einzahl nennt.
 
 

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