Weitere Anträge auf Abänderung des Beschlusses des VwGH, mit welchem die Revision des Antragstellers zurückgewiesen wurde, können ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden
GZ Ra 2019/11/0007, 29.04.2019
VwGH: Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH unanfechtbar und unabänderlich.
Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als solche anzusehen, die auf eine Abänderung des als rechtswidrig erachteten Beschlusses des VwGH vom 4. Februar 2019 abzielt, mit welcher die Revision der Partei zurückgewiesen wurde. Sie ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen und nach dem bisher Gesagten unzulässig.
Mangels Zuständigkeit des VwGH, eine auf Abänderung des Beschlusses des VwGH vom 4. Februar 2019 abzielende Eingabe meritorisch in Behandlung zu nehmen, war die vorliegende "Beschwerde" daher zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können.