Hat das VwG mit der angefochtenen Entscheidung eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde verweigert, konnte der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde verletzt werden
GZ Ro 2018/11/0011, 26.04.2019
VwGH: Mit der angefochtenen Entscheidung hat das VwG eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde verweigert. Durch die angefochtene Entscheidung konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkten geltend gemachten Rechten auf Ausübung der Funktion des Referenten des Kurienreferates für Lehrpraxisbetreiber und auf Nichtabberufung aus dieser Funktion.