An die Begründung der Berufung durch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei sind keine allzu großen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung bekämpft
GZ Ra 2017/05/0264, 26.03.2019
VwGH: Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der hg Rsp kann eine Eingabe nur dann als Berufung iSd § 63 AVG angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des Weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern überdies auch noch die Begründung eines solchen, ob und aus welchen Gründen sie sich gegen den angefochtenen Bescheid wendet. Darauf, ob die Begründung stichhältig ist oder nicht, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an. Selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung kann die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht bewirken. Nach der Rsp sind an die Begründung der Berufung durch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei keine allzu großen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung bekämpft.
Im vorliegenden Fall hat der unvertretene Revisionswerber in seiner Berufung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen den Inhalt und den Spruch des angeführten erstinstanzlichen Bescheides wendet und ihn in seiner Gesamtheit anficht. Weiters hat er ausgeführt, dass dieser Bescheid mit anderen erteilten Bescheiden/Bewilligungen (mit Hinweis auf Wasserrecht und Forstrecht) im Widerspruch stehe. Damit hat der Revisionswerber aber in der Berufung vom 3. Juli 2016 dargetan, ob, in welchem Ausmaß und auch aus welchem inhaltlichen Grund der erstinstanzliche Bescheid bekämpft wird. Ob eine Berufungsbegründung stichhältig ist, spielt bei der Frage, ob formell eine Berufungsbegründung vorliegt, keine Rolle. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber eine Berufung mit einer Berufungsbegründung, somit eine wirksame Berufung, unter Wahrung der Berufungsfrist eingebracht hat.