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Verfahrensrecht

OGH: Zum Gerichtsstand der Niederlassung nach Art 5 LGVÜ

Eine Niederlassung iSd Art 5 LGVÜ liegt auch vor, wenn die Tochtergesellschaft im Namen der Muttergesellschaft verhandeln und Geschäfte abschließen darf

30. 07. 2019
Gesetze:   Art 5 LGVÜ, Art 5 EuGVVO 2001, Art 7 EuGVVO 2012
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand der Niederlassung, Anschein, Tochtergesellschaft, Bevollmächtigung

 
GZ 4 Ob 69/19d, 28.05.2019
 
OGH: Eine „Niederlassung“ ist jede dauerhafte Struktur eines Unternehmens (also Tochtergesellschaften und Zweigstellen, aber auch andere Einheiten wie etwa die Büros eines Unternehmens, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit haben) sofern die „Niederlassung“ einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit bildet und in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, über eine bestimmte reale und konstante Präsenz verfügt, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, und sie auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt. Für das Vorliegen des Anscheins (Rechtsscheins) einer Niederlassung reicht nicht bereits das Verhalten der „Außenstelle“ aus, sondern es kommt auf die Art und Weise an, wie sich Stammhaus und Niederlassung im Geschäftsleben verhalten und wie sie Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen auftreten, insbesondere also auch darauf, dass (auch) das „Stammhaus“ einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand schafft. Maßgeblich ist, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt und eine Geschäftsführung haben sowie sachlich so ausgestattet sein muss, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist. Weiters muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb dieser Einheiten beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Einheiten befinden. All dies setzt neben einer Vertretungsbefugnis voraus, dass die Niederlassung der Aufsicht oder Leitung des Stammhauses untersteht; erforderlich ist daher eine gewisse Weisungsgebundenheit der Niederlassung. Ist das Stammhaus nicht befugt, dem Unternehmer Weisungen zu erteilen und ist es diesem zugleich gestattet, mehrere Unternehmer zu vertreten, die miteinander konkurrieren, und ist er zudem nicht an der tatsächlichen Abwicklung von mit dem Stammhaus geschlossenen Verträgen beteiligt, liegt keine Niederlassung vor.
 
Hier trat zwar formal eine Tochtergesellschaft mit Sitz im Sprengel des Erstgerichts auf, die aber untypischerweise nicht (nur) für sich selbst, sondern hauptsächlich für die Muttergesellschaft handelte und unter Aufsicht und Leitung der Muttergesellschaft stand. Die Beklagte hat sich in ihren geschäftlichen Beziehungen zur Klägerin so dargestellt, dass ihre Tochter ihrer vollen Kontrolle unterliegt und dass sie sich über ihre Tochter am inländischen Rechtsverkehr beteiligt. Verträge und Bestellungen inländischer Kunden wurden über die Tochtergesellschaft abgewickelt. Die Beklagte hat damit zumindest den Rechtsschein erweckt, dass die Tochtergesellschaft in ihrem Namen verhandeln und Geschäfte abschließen darf.
 
 

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