Für das Anerkennungshindernis des Art 23 Abs 2 lit b KSÜ, dass dem Kind keine Möglichkeit eingeräumt worden wurde, im (Obsorge-)Verfahren gehört zu werden, kommt es auf das österreichische Recht als Maßstab für eine Versagung der Anerkennung und somit § 105 Abs 2 AußStrG an
GZ 1 Ob 205/18f, 30.04.2019
OGH: Gem Art 23 Abs 1 KSÜ werden die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Nach Abs 2 leg cit kann die Anerkennung ua versagt werden, wenn die Maßnahme von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde, die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staats verstoßen wurde; weiters auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Maßnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Maßnahme, außer in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden; oder wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staats offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Das Anerkennungshindernis des Art 23 Abs 2 lit b KSÜ setzt voraus, dass dem Kind keine Möglichkeit eingeräumt worden wurde, im (Obsorge-)Verfahren gehört zu werden, und dass dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staats verstoßen wurde. Somit kommt es letztlich (auch) auf das österreichische Recht als Maßstab für eine Versagung der Anerkennung an, wobei nur die Verletzung wesentlicher Grundsätze, nicht hingegen unwesentliche Abweichungen von diesem Recht, ein Anerkennungshindernis begründen.
Gem § 105 Abs 2 AußStrG hat die Befragung eines Minderjährigen zu unterbleiben, wenn im Hinblick auf dessen Verständnisfähigkeit offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres regelmäßig der Fall. Eine Befragung des Kindes kann auch dann unterbleiben, wenn dadurch oder durch den damit verbundenen Aufschub das Kindeswohl gefährdet wäre. Insbesondere der Aufenthalt eines Kindes im Ausland kann eine Abstandnahme von der Anhörung rechtfertigen, wenn diese nicht innerhalb angemessener Frist durchgeführt werden kann. Generell setzt die Anhörung voraus, dass das Gericht mit dem Kind überhaupt Kontakt aufnehmen kann.
Hier kann in der unterlassenen Anhörung bereits aufgrund des Alters kein derart gravierender Verfahrensverstoß gesehen werden, der eine Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung rechtfertigt. Ausgehend davon, dass es sich bei Art 23 Abs 2 lit b KSÜ um eine besondere Ausformung des verfahrensrechtlichen ordre public handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung im Rechtshilfeweg erfolgen hätte müssen. Dem Zweck der Befragung, dem erkennenden Gericht einen persönlichen Eindruck von der Minderjährigen zu verschaffen, wäre eine solche „Anhörung“ im Rechtshilfeweg aber nicht gerecht geworden. Hinzu kommt, dass eine Befragung im Rechtshilfeweg idR auch dem Bedürfnis nach einer raschen Entscheidung zuwider läuft, welches hier aber aufgrund der gegen den Willen der Mutter erfolgten Verbringung der Minderjährigen nach Österreich bestand.