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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtswirksamkeit der Einstellung nach § 39 EO

Das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, hängt vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft ab

30. 07. 2019
Gesetze:   § 39 EO, § 67 EO, 70 EO, § 524 ZPO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsverfahren, Einstellung, Erlöschen des exekutiven Pfandrechts, Rechtsgestaltung, Rechtskraft, Rechtswirksamkeit

 
GZ 3 Ob 50/19b, 23.05.2019
 
OGH: § 67 EO sieht vor, dass die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden können, sofern die EO nichts anderes bestimmt, und dass dem Rekurs eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zukommt. Im Exekutionsverfahren sind daher Beschlüsse grundsätzlich vom Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, dh von ihrer Zustellung an, vollstreckbar, woran auch die Erhebung eines - grundsätzlich nicht aufschiebend wirkenden - Rekurses nichts ändert, sofern nicht gesetzliche Ausnahmen vorgesehen sind. § 67 Abs 2 EO entspricht § 524 Abs 1 ZPO. Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein; rechtsgestaltend ist ein Beschluss dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Unter „Ausführung des Beschlusses“ ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen, die grundsätzlich mit der Zustellung an die Parteien eintritt.
 
§ 39 Abs 1 EO sieht vor, dass die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen ist. Die Einstellung stellt den contrarius actus zur Exekutionsbewilligung dar. Damit wird der mit der Exekutionsbewilligung verbundene Auftrag zum Vollzug der Exekution widerrufen und es werden die Vollzugsakte aufgehoben, die im Zeitpunkt der Einstellung noch wirksam sind. So entfallen die mit der Beschlagnahme einer Sache verknüpften Wirkungen (Entstrickung) und erlöschen noch bestehende exekutive Pfand- oder Befriedigungsrechte; der Verpflichtete erhält wieder das volle Verfügungsrecht über die Exekutionsobjekte. Dem Einstellungsbeschluss kommt somit rechtsgestaltende Wirkung zu. Träte diese allerdings bereits mit dessen Zustellung ein, könnte ein rechtzeitig erhobener Rekurs nichts daran ändern, dass ein vom Betreibenden erworbenes exekutives Pfandrecht (hier an Geschäftsanteilen einer GmbH) im selben Zeitpunkt erloschen wäre, selbst wenn der Einstellungsbeschluss im Rechtsmittelweg beseitigt wird. Diese Rechtsschutzlücke ist durch analoge Anwendung des § 70 Abs 2 EO zu schließen und das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der hier ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft abhängig zu machen.
 
 

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