Home

Verfahrensrecht

OGH: Zu Unterhaltsansprüchen im Insolvenzverfahren

Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO; sie erlöschen daher nicht durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens

30. 07. 2019
Gesetze:   § 12a IO, § 15 IO, § 51 IO, §§ 291a ff EO
Schlagworte: Unterhaltsanspruch, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Insolvenzforderung, Masseforderung, Unterhaltsexistenzminimum, Erlöschen von Absonderungsrechten

 
GZ 3 Ob 63/19i, 26.06.2019
 
OGH: Nach hA betrifft § 15 Abs 2 IO, wonach Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen sind, nur zur Zeit der Konkurseröffnung geschuldete, aber noch nicht fällige Einzelansprüche (Renten) von unbestimmter Dauer; das gilt auch für vertragliche Unterhaltsansprüche, nicht aber für gesetzliche.
 
Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nämlich nur dann Insolvenzforderungen, wenn der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO). In allen anderen Fällen sind Ansprüche auf laufenden Unterhalt keine Insolvenzforderungen, weshalb ihre Geltendmachung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist und deren Unterlassung auch nicht ihr Erlöschen zur Folge haben kann. Sie werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst, sodass die weiteren Entwicklungen im Insolvenzverfahren und nach dessen Aufhebung unbeachtlich sind.
 
Bezüge, die das Existenzminimum nach § 291a EO nicht übersteigen, fallen nicht in die Insolvenzmasse, sondern bleiben in der Rechtszuständigkeit des Schuldners und sind dem Zugriff der Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 291b Abs 2 EO iVm § 292a EO und § 292b EO ausgesetzt. In diesem Umfang kann der Unterhaltsgläubiger nicht nur während des Insolvenzverfahrens, sondern auch während des Abschöpfungsverfahrens Exekution führen. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligte Exekution von Einkommensbezügen zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen bleibt für die vom Insolvenzverfahren nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Insolvenzeröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bezieht. Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO; sie erlöschen daher nicht durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at