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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Antrag der Minderheit auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds

Die fehlende Meinungsvielfalt im Aufsichtsrat bildet ebensowenig einen Abberufungsgrund nach § 30b Abs 5 GmbHG wie eine ohnehin offengelegte Gutachtertätigkeit für den Mehrheitsgesellschafter

30. 07. 2019
Gesetze:   § 30b GmbHG, § 87 AktG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Minderheitsgesellschafter, Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds, Befangenheit, Gutachtertätigkeit für Mehrheitsgesellschafter, Offenlegung

 
GZ 6 Ob 1/19v, 23.05.2019
 
OGH: Nach § 30b Abs 5 GmbHG hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt; eine gleichlautende Bestimmung enthält § 87 Abs 10 AktG. Der wichtige Grund für die Abberufung muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist. Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund liegt angesichts des ultima-ratio-Charakters einer solchen Abberufungsmöglichkeit nur dann vor, wenn sich das Aufsichtsratsmitglied objektiv so grob pflichtwidrig und gesellschaftsschädigend verhält, dass für die Gesellschaft - und nicht etwa nur für die antragstellende Minderheit - die Fortsetzung der Aufsichtsratstätigkeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode unzumutbar ist; abzuwägen ist dabei auch, ob eine Abberufung in der konkreten Situation der Gesellschaft größeren Schaden zufügen kann als eine vielleicht ohnehin kurzfristige und durch die Größe des Aufsichtsrats weniger ins Gewicht fallende Fortsetzung der Mitgliedschaft des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds. In der Lit wird zT auch eine Parallele zur gerichtlichen Abberufung eines Geschäftsführers nach § 16 GmbHG gezogen.
 
Nach § 30b Abs 1a GmbHG haben die vorgeschlagenen Personen vor der Wahl zum Aufsichtsrat ua alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Informationspflicht betrifft alle Umstände, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen zu lassen; eine tatsächliche Gefährdung der Interessen der Gesellschaft ist keine Voraussetzung. Dabei ist etwa an die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen zu denken; allerdings bleibt es der vorgeschlagenen Person selbst bei Vorliegen solcher Gründe selbstverständlich unbenommen, auch darzulegen, warum ihrer Ansicht nach dennoch keine Befangenheit besteht. Auch regelmäßige Beratungstätigkeit für den Vorstand ist mitzuteilen, ebenso geschäftliche Beziehungen zu einzelnen Gesellschaftern. Interessenkonflikte bilden dabei zwar an sich kein Bestellungshindernis, zumal vereinzelt auftretende Interessenkonflikte durch Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme entschärft werden können, ohne dass sie gegen eine Aufsichtsratsbestellung sprechen; eine unvollständige, irreführende oder unrichtige Auskunft kann aber einen wichtigen Grund zur Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds nach § 30b Abs 5 GmbHG bzw § 87 Abs 10 AktG bilden. Vor diesem Hintergrund bestand hier die Pflicht, die wiederholte Gutachtertätigkeit für die Mehrheitsgesellschafter offenzulegen. Die fehlende Meinungsvielfalt im Aufsichtsrat bildet vor diesem Hintergrund aber noch keinen Abberufungsgrund nach § 30b Abs 5 GmbHG.
 
 

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