Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen
GZ 11 Os 8/19i, 02.04.2019
OGH: Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.