Der Ausschluss der Umstandsklausel in einem Unterhaltsvergleich ist nur eine Veränderung der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, die dessen Identität nicht entscheidend abändert
GZ 3 Ob 63/19i, 26.06.2019
OGH: Allein dadurch, weil die Streitteile den einem Ehegatten gebührenden gesetzlichen Unterhalt - mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des anderen geschieden wurde - anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, wird nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch auf dem Gesetz beruht. Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung sind als gesetzliche anzusehen, wenn sich die Vereinbarung bei großzügiger Betrachtungsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet, auch wenn er „etwas höher“ als bei gerichtlicher Bemessung liegen sollte. Für den Charakter des vereinbarten Unterhalts kommt es auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrags im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre. Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht und wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleichs von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gerichtet war. Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird.
Überschreitet der in einer Unterhaltsvereinbarung zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen deutlich, so ist dieser als rein vertraglicher Anspruch iSd § 80 EheG anzusehen. Nur wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, dass durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (§ 66 Abs 1 EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet.
Der Abschluss des Unterhaltsvergleichs erfolgte hier im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das in derselben Tagsatzung zur Auflösung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Unterhaltspflichtigen nach § 49 EheG führte. Damit lag die Grundlage des vereinbarten Unterhaltsanspruchs einerseits in § 66 EheG und andererseits im Alleinverschulden des Unterhaltspflichtigen. Es ist daher von einer bloßen Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auszugehen. Daran vermag auch der beiderseits abgegebene Verzicht auf die Umstandsklausel für sich allein nichts zu ändern. Zwar entspricht das „Einfrieren“ des vereinbarten Unterhaltsbeitrags nicht der grundsätzlichen stillschweigenden Geltung der Umstandsklausel sowohl im Fall der gerichtlichen Festsetzung als auch bei Unterhaltsvereinbarungen, dennoch liegt darin nur eine Veränderung der Ausgestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, die dessen Identität bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht entscheidend abändert.