Telekommunikationsleitungen, die nur jenem Grundstück dienen, unter dessen Oberfläche sie verlegt sind, sind grundsätzlich dem Eigentümer dieses Leitungsgrundstücks zuzuordnen
GZ 4 Ob 100/19p, 13.06.2019
OGH: Als Leitungsrecht kommt zunächst eine rechtsgeschäftlich durch Vereinbarung begründete Servitut nach den §§ 472 ff ABGB in Betracht. Als Titel bedarf es dafür eines Servitutsbestellungsvertrags oder einer konkludenten Servitutseinräumung. Von einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung hängt auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf. Hinsichtlich des Modus ist für die Begründungen einer Dienstbarkeit mit dinglicher Wirkung - abgesehen von einer hier nicht behaupteten Ersitzung - gem § 481 Abs 1 ABGB grundsätzlich, außer bei einer hier nicht vorliegenden Offenkundigkeit, die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erforderlich.
Fehlt eine rechtsgeschäftlich begründete Dienstbarkeit auf Basis einer Vereinbarung, so kommt allenfalls ein sondergesetzliches Leitungsrecht (zB am öffentlichen Gut nach § 5 Abs 3 TKG) oder ein durch rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Behörde begründetes Leitungsrecht (§ 5 Abs 4 TKG) in Betracht. Auf solche Leitungsrechte hat sich die Klägerin hier nicht berufen.
Ausgehend vom Grundsatz „superficies solo cedit“ (§ 297 ABGB) sind mit einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich untrennbar verbundene Leitungen als deren unselbständige Bestandteile zu qualifizieren. Dementsprechend gehört nach der Rsp grundsätzlich - mangels gegenteiliger Vereinbarung oder sondergesetzlicher Regelung - alles was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest mit einem Grundstück verbunden ist, zur unbeweglichen Sache. Nach der Rsp gilt dies etwa für Privatgasleitungen, für Steigleitungen für Gas, Strom und Wasser bzw für eine verrohrte Hauswasserleitung und für Heizungsrohre. Die Telekommunikationsleitungen, die nur jenem Grundstück dienen, unter dessen Oberfläche sie verlegt sind, sind daher grundsätzlich dem Eigentümer dieses Leitungsgrundstücks zuzuordnen.