Bei bisherigem Unternehmenszubehör kann dessen Zubehörswidmung noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann auch noch für die Verwertungsphase fortdauern
GZ 8 Ob 43/19k, 24.05.2019
OGH: Nach § 457 ABGB erfasst das Pfandrecht an einer Sache ua grundsätzlich auch dessen Zubehör. Bei einer Liegenschaft ist Zubehör derselben ein Gegenstand, der - ohne Bestandteil zu sein - ihrem wirtschaftlichen Zweck, der sich aus der sachlichen Beschaffenheit der Liegenschaft ergibt, tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit ihr gebracht ist. Wird die Hauptsache durch ein Unternehmen gebraucht, für das sie bestimmt ist, so ist nach der Rsp die dem Betrieb gewidmete Liegenschaft als Hauptsache und das Unternehmenszubehör mittelbar als Zubehör der Liegenschaft anzusehen. Wird das Unternehmen aber auf fremdem Grund betrieben, so kann das Unternehmenszubehör nicht als Liegenschaftszubehör angesehen werden.
Die Zubehöreigenschaft hört auf, wenn die Hauptsache oder die Nebensache untergehen oder die wirtschaftliche Dienstbestimmung aufhört, sei es, dass die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr nun die Nebensache nicht mehr dient, sei es, dass das Zubehör für einen anderen Zweck als zum Zweck der Hauptsache bestimmt wird. Bei bisherigem Unternehmenszubehör kann dessen Zubehörswidmung noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb (hier: Hotel) schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen anderen (neuen) Zweck erfolgte; sie kann auch noch für die Verwertungsphase fortdauern. Solange die Einheit von Unternehmenszubehör und Betriebsliegenschaft noch nicht endgültig - sei es durch Entfernung einzelner Zubehörstücke oder durch gänzliche Umwidmung der Liegenschaft oder den Wegfall der Absicht gemeinsamer Verwertung - weggefallen ist, ist von der Zugehörigkeit der strittigen Sachen zur Liegenschaft auszugehen. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der durch die Verkehrsauffassung objektiv bestimmte äußere Tatbestand, wobei es va auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung ankommt. Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Gem § 252 Abs 1 EO darf das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Zweck dessen ist, die aus der Liegenschaft und ihrem Zubehör gebildete wirtschaftliche Einheit zu erhalten und so einen typischerweise höheren Erlös zu erzielen.