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Zivilrecht

OGH: Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 3 Abs 4 MaklerG (iZm Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Verkäufer)

Die Klägerin verwendete sich beim Masseverwalter für den Beklagten; sie ersuchte den Masseverwalter, ihr entsprechende Unterlagen zukommen zu lassen, um diese an den Beklagten weiterzuleiten, worüber sie den Beklagten auch in Kenntnis setzte; vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Masseverwalter waren dem Beklagte aufgrund der im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten alle Eigenschaften des Objekts hinlänglich bekannt; wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund im konkreten Fall keinen Pflichtverstoß der Klägerin erkennen kann, der eine Mäßigung ihres Provisionsanspruchs rechtfertigen würde, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken

30. 07. 2019
Gesetze:   § 3 MaklerG, § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Mäßigung des Provisionsanspruchs, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Verkäufer, Beischaffung von Unterlagen

 
GZ 10 Ob 107/18k, 25.06.2019
 
OGH: Steht dem Makler ein Provisionsanspruch zu, kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch die Mäßigung nach Maßgabe der dadurch bedingten geringeren Verdienstlichkeit eines Maklers verlangen. Die Beurteilung der Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Auch beim Ausmaß der Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 3 Abs 4 MaklerG handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, sodass nur grobe Ermessensfehler der Vorinstanzen vom OGHn wären.
 
Der Beklagte hält der Klägerin auch in der Revision vor, dass sie die erforderlichen Unterlagen und Erkundigungen über das Kaufobjekt bereits vor Vermittlung des Objekts beischaffen und einholen hätte müssen, und zwar insbesondere über die Eigentumsverhältnisse auf Verkäuferseite und fehlende Genehmigungen. Nach den Feststellungen gab es keine offensichtlichen Schäden und das Hotel befand sich in einem sehr guten Zustand. Der Beklagte hatte nach der Besichtigung einen positiven Eindruck und verlangte am Ende des Termins detaillierte Unterlagen, die er näher prüfen wollte. Die Frage der Verkäuferseite, ob der Beklagte ein echtes Interesse an einem Ankauf habe, weil die Zusammenstellung der gewünschten Unterlagen mit Kosten verbunden sei, bejahte der Beklagte und erklärte ausdrücklich, für die Unterlagen keine Kosten zu übernehmen. In weiterer Folge war die Klägerin gerade mit der Einholung der vom Beklagten gewünschten Informationen beschäftigt, als sie – wie auch der Beklagte – von der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Liegenschaftseigentümer überrascht wurde. Die Klägerin verwendete sich dann beim Masseverwalter für den Beklagten. Sie ersuchte den Masseverwalter, ihr entsprechende Unterlagen zukommen zu lassen, um diese an den Beklagten weiterzuleiten, worüber sie den Beklagten auch in Kenntnis setzte. Vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Masseverwalter waren dem Beklagten – worauf das Berufungsgericht hinwies – aufgrund der im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten alle Eigenschaften des Objekts hinlänglich bekannt. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund im konkreten Fall keinen Pflichtverstoß der Klägerin erkennen kann, der eine Mäßigung ihres Provisionsanspruchs rechtfertigen würde, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken.
 
 

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