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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen iZm der Ausstellung eines Behindertenpasses herangetragene Vorwurf, die Sachverständige habe eine unsachgemäße, Schmerzen verursachende Untersuchung vorgenommen, als vertrauliche Mitteilung iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB zu werten ist

Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die inkriminierten Äußerungen der Beklagten, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Untersuchung durch die Klägerin als Sachverständige im Verfahren zur Erlangung eines Behindertenpasses Vorbehalte gegen die Art der Untersuchung durch die Klägerin mitteilte, als vertrauliche Mitteilung zu behandeln seien, an der die Beklagte ein berechtigtes Interesse habe; den Beweis des wissentlich unrichtigen Vorwurfs einer nicht sachgemäßen Untersuchung habe die dafür beweisbelastete Klägerin nicht erbracht, da zwischen den Parteien nicht strittig gewesen sei, dass der Beklagten das medizinische Fachwissen für die Beurteilung der Untersuchung fehle; darauf, ob die Untersuchung tatsächlich sachgerecht durchgeführt worden sei, komme es nicht an; ausgehend davon beurteilte es die Äußerungen der Beklagten als gerechtfertigt; eine als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung im Einzelfall, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte, wird von der Revisionswerberin ebenso wenig aufgezeigt wie ein Abgehen von der höchstgerichtlichen Rsp durch das Berufungsgericht

30. 07. 2019
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, vertrauliche Mitteilung, berechtigtes Interesse, wissentlich unrichtiger Vorwurf, Ausstellung eines Behindertenpasses, Untersuchung des Sachverständigen

 
GZ 6 Ob 30/19h, 27.06.2019
 
OGH: Gem § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
 
Entscheidend für die Haftungsbefreiung für nicht öffentlich getätigte rufschädigende Äußerungen gegenüber einem Dritten ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen konnte. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn mit der Weitergabe an eine außenstehende Person gerechnet werden muss. Hingegen ist mit einer vertraulichen Behandlung insbesondere durch Institutionen zu rechnen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
 
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen grundsätzlich gerechtfertigt; es wird generell bei Anzeigen an (zuständige) Behörden ein berechtigtes Interesse angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. Der Rechtfertigungsgrund gilt auch für Prozessvorbringen von Verfahrensparteien.
 
Diese Haftungsbefreiung kommt nicht zur Anwendung, wenn Behauptungen wider besseres Wissen und insofern rechtsmissbräuchlich erhoben wurden. Maßgeblich dafür ist nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit hätte kennen müssen; es kommt vielmehr auf sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit an.
 
Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kläger. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten hat, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat.
 
Die Rsp wendet die dargestellte Rsp im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB auch auf „reine“ Ehrenbeleidigungen an.
 
Gem § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen unter näher festgelegten Voraussetzungen ein Behindertenpass auszustellen. Der Grad der Behinderung ist gem § 41 Abs 1 BBG in den dort geregelten Fällen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs 1 BBG).
 
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde (§ 1 Abs 1 Sozialministeriumservicegesetz [SMSG]). Seine Organe unterliegen daher der Amtsverschwiegenheit gem Art 20 Abs 3 B-VG (vgl die Verschwiegenheitspflicht gem § 46 Abs 1 BDG, § 79 VBG).
 
Sowohl die Frage, wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, als auch die Frage, ob der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB im konkreten Fall als erfüllt anzusehen ist, hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die inkriminierten Äußerungen der Beklagten, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Untersuchung durch die Klägerin als Sachverständige im Verfahren zur Erlangung eines Behindertenpasses Vorbehalte gegen die Art der Untersuchung durch die Klägerin mitteilte, als vertrauliche Mitteilung zu behandeln seien, an der die Beklagte ein berechtigtes Interesse habe. Den Beweis des wissentlich unrichtigen Vorwurfs einer nicht sachgemäßen Untersuchung habe die dafür beweisbelastete Klägerin nicht erbracht, da zwischen den Parteien nicht strittig gewesen sei, dass der Beklagten das medizinische Fachwissen für die Beurteilung der Untersuchung fehle. Darauf, ob die Untersuchung tatsächlich sachgerecht durchgeführt worden sei, komme es nicht an. Ausgehend davon beurteilte es die Äußerungen der Beklagten als gerechtfertigt.
 
Eine als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung im Einzelfall, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte, wird von der Revisionswerberin ebenso wenig aufgezeigt wie ein Abgehen von der höchstgerichtlichen Rsp durch das Berufungsgericht.
 
Soweit die Revisionswerberin in den Äußerungen der Beklagten den Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Körperverletzung erblickt, wendet sie sich gegen die Auslegung der beanstandeten Äußerung im Einzelfall und zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
Die in der Zulassungsbeschwerde relevierte unrichtige Beweislastverteilung liegt nicht vor, trägt doch der Kläger die Beweislast für die Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit einer vertraulichen Mitteilung an die zuständige Behörde.
 
Auch iZm der aus rechtlichen Gründen unterbliebenen Erledigung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Berufungsgericht ist nicht von der Rsp abgewichen, wonach der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB nur in jenen Fällen nicht greift, in denen der Äußernde konkrete Kenntnis von der Unwahrheit seiner Mitteilung gegenüber der Behörde hatte; ob die Beklagte von der Richtigkeit ihrer Behauptungen „ausgehen konnte“, ist daher nicht entscheidend.
 

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