Bei der Verletzung des § 20 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den Revisionswerber trifft
GZ Ra 2018/02/0199, 09.05.2019
VwGH: Bei der Verletzung des § 20 Abs 2 StVO handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den Revisionswerber trifft.