Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005
GZ Ra 2019/19/0064, 26.03.2019
VwGH: Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005.