Für die Vollendung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung reicht somit die Schuldform der Fahrlässigkeit aus; weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG gebietet in einem derartigen Fall die Feststellung (im Spruch), ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt
GZ Ra 2018/02/0199, 09.05.2019
VwGH: Gem § 5 Abs 1 erster Satz VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Für die Vollendung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung reicht somit die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG gebietet in einem derartigen Fall die Feststellung (im Spruch), ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt.