Der alkoholisierte Lenker muss sich über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw über den Umstand, dass er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein
GZ Ra 2018/02/0086, 15.04.2019
In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es sei erstens zu klären, ob das VwG entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis der LPD davon ausgehen könne, dass die Tat vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen worden sei. Zum Zweiten sei der Grad der Alkoholisierung alleine nicht geeignet, die vorsätzliche Begehung der vorgeworfenen Tat zu begründen.
VwGH: Es liegt zu den von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen bereits hg Rsp vor, wonach sich eine alkoholisierte Lenkerin über das genaue Ausmaß ihrer Alkoholisierung bzw über den Umstand, dass sie bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss. Vor diesem Hintergrund kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund eines - von der Revisionswerberin nicht bekämpften - Alkoholwertes der Atemluft zum Tatzeitpunkt von 1,12 mg/l von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgeht.