Mit dem nur pauschal formulierten Hinweis auf die bloß generell lange Dauer eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wäre kein fallbezogen besonderer Grund dargetan worden, der beim Fremden als Asylwerber dem (grundsätzlich gebotenen) Abwarten des Verfahrensausgangs entgegen gestanden wäre
GZ Ra 2018/21/0169, 04.04.2019
VwGH: Dem BVwG wurde im aufhebenden Erkenntnis der Sache nach vom VwGH aufgetragen, im fortzusetzenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit insgesamt zu prüfen, ob die gegenständliche Ladung ausnahmsweise schon in diesem Stadium (vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) wegen des Vorliegens von fallbezogen besonderen Gründen nötig gewesen sei. Diese Gründe ergaben sich - wie in der Revision auch erkannt wird - nicht schon aus dem Ladungsbescheid, der nur den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entsprechende Angaben enthielt. Demzufolge musste dem BFA völlig klar sein, dass es erforderlich ist, im nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vor dem BVwG fortgesetzten Verfahren besondere Gründe vorzubringen, aus denen im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Ladung des Mitbeteiligten in diesem frühen Verfahrensstadium nötig gewesen war. Dazu bedurfte es in der gegenständlichen Konstellation keiner gesonderten Aufforderung durch das BVwG, war doch eindeutig, dass nunmehr das BFA, das allein solche Gründe ins Treffen führen konnte, "am Zug war". Da das BFA ein solches Vorbringen in dem hierfür zur Verfügung stehenden Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses von etwa vier Wochen unterlassen hatte, konnte es dann aber auch nicht überraschend sein, dass das BVwG in der Folge davon ausging, besondere Gründe für die Zulässigkeit der gegenständlichen Ladung seien weder ersichtlich noch vorgebracht worden. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Im Übrigen hätte es auch an der Relevanz gefehlt. In der Amtsrevision wird dazu nämlich vom BFA vorgetragen, wäre es zu einer Stellungnahme aufgefordert worden, hätte es darlegen können, dass die Beschaffung von Ersatzreisedokumenten "im Falle Nepals höchstgradig aufwendig und langwierig" sei, sich das "Procedere" über "Monate bis Jahre" ziehe und nach der "Behördenerfahrung" solche Dokumente, außer bei freiwilligen Ausreisen, "fast nie" ausgestellt werden. Abgesehen davon, dass das letztangeführte Argument eher für ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und nach dessen negativer Erledigung für den Versuch der Motivation des Mitbeteiligten zu einer freiwilligen Rückkehr spricht, wäre mit dem nur pauschal formulierten Hinweis auf die bloß generell lange Dauer eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kein fallbezogen besonderer Grund dargetan worden, der beim Mitbeteiligten als Asylwerber dem (grundsätzlich gebotenen) Abwarten des Verfahrensausgangs entgegen gestanden wäre.