Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Präzisierung der Spruchfassung

Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird

20. 07. 2019
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, Präzisierung, Auswechslung der Tat

 
GZ Ra 2018/02/0086, 15.04.2019
 
In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das VwG habe den Tatort nicht berichtigt, sondern auf die Kranebitter Allee ausgedehnt. Es habe die von der Behörde angenommene Tat ausgewechselt und damit eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch genommen
 
VwGH: Das VwG hat den von der LPD angenommenen Tatort nicht "ausgedehnt", sondern bloß die Fahrtrichtung, von der aus die Revisionswerberin das gegenständliche Fahrzeug vor das Objekt Kranebitter Allee 88 gelenkt hat, präzisiert. Eine solche Präzisierung der Spruchfassung begründet noch keine Auswechslung der Tat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at