Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird
GZ Ra 2018/02/0086, 15.04.2019
In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das VwG habe den Tatort nicht berichtigt, sondern auf die Kranebitter Allee ausgedehnt. Es habe die von der Behörde angenommene Tat ausgewechselt und damit eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch genommen
VwGH: Das VwG hat den von der LPD angenommenen Tatort nicht "ausgedehnt", sondern bloß die Fahrtrichtung, von der aus die Revisionswerberin das gegenständliche Fahrzeug vor das Objekt Kranebitter Allee 88 gelenkt hat, präzisiert. Eine solche Präzisierung der Spruchfassung begründet noch keine Auswechslung der Tat.