Eine mitbeteiligte Partei kann einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen, wenn die Zurückweisung einer Revision erst nach der Einleitung des im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führenden Vorverfahrens erfolgt
GZ Ra 2019/10/0022, 27.03.2019
VwGH: Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für deren am 7. März 2019 eingebrachte Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (§ 51 iVm § 47 VwGG)