Home

Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatzanspruch der mitbeteiligten Partei

Eine mitbeteiligte Partei kann einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen, wenn die Zurückweisung einer Revision erst nach der Einleitung des im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führenden Vorverfahrens erfolgt

20. 07. 2019
Gesetze:   § 51 VwGG, § 47 VwGG, § 30a VwGG, § 36 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgerichtshof, außerordentliche Revision, Aufwandersatzanspruch der mitbeteiligten Partei, Vorfahren

 
GZ Ra 2019/10/0022, 27.03.2019
 
VwGH: Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für deren am 7. März 2019 eingebrachte Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (§ 51 iVm § 47 VwGG)
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at