Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden
GZ 2 Ob 220/18v, 28.05.2019
OGH: Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.