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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage des Widerrufs eines Anerkenntnisses im Verfahren über das Erbrecht

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden

20. 07. 2019
Gesetze:   § 40 AußStrG, § 160 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Widerruf eines Anerkenntnisses

 
GZ 2 Ob 220/18v, 28.05.2019
 
OGH: Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.
 
 

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