Der Streit zwischen den Parteien betrifft die durch einen vorgelegenen Versicherungsfall ausgelöste Auslegung eines Deckungsausschlusses (Art 7.4.4 ARB 2011) im aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag und damit die Lösung einer konkreten, auch für künftig nicht ausgeschlossene gleichartige Fälle maßgeblichen Streitfrage, deren inzidente Klärung durch die Entscheidung über ein Leistungsbegehren nicht erfolgen konnte; unter diesen Umständen ist dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung des strittigen Risikoausschlusses zuzubilligen
GZ 7 Ob 212/18d, 29.05.2019
OGH: Das Feststellungsinteresse ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs. Es ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen.
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Eine solche Ungewissheit besteht insbesondere dann, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers beharrlich bestreitet. Auch der Streit über die Auslegung der Befugnisse einer Partei aus einem Vertrag kann ein Feststellungsinteresse begründen.
Abstrakte Rechtsfragen, denen kein gegenwärtig bestehender Streitfall zugrunde liegt oder solche, die sich in der Feststellung einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Rechtslage erschöpfen, sind nicht urteilsmäßig feststellungsfähig. Nur die konkrete Möglichkeit des Eintritts von Leistungsverpflichtungen (hier aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag) stellt eine ausreichende Interessengrundlage für ein Feststellungsbegehren dar, während im Allgemeinen die bloße theoretische Möglichkeit der Entstehung von Ansprüchen zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO nicht ausreicht. Bei der – hier begehrten – Klärung der Reichweite des Art 7.4.4 ARB 2011 geht es aber nicht um eine abstrakte rechtliche Qualifikation, sondern um die Auslegung eines in einem bestimmten, von den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthaltenen Deckungsausschlusses und damit um die Lösung einer Streitfrage, die sich in jedem einschlägigen Versicherungsfall neuerlich stellen kann. Die begehrte Feststellung ist daher insoweit konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten.
Ob der betreffende Sachverhalt ein Feststellungsinteresse begründet, ist idR eine Frage des Einzelfalls. Im Versicherungsvertragsrecht kann im Einzelfall ein Feststellungsinteresse einerseits offenkundig sein, wenn etwa gleichartige Versicherungsfälle notorisch absehbar sind, oder es kann dazu konkreter Behauptungen bedürfen, wenn etwa die betreffende Streitfrage im Anlassfall zur Beurteilung eines Leistungsbegehrens ohnehin beantwortet wurde und daher ein künftig rechtskonformes Verhalten der Vertragsparteien zu erwarten ist.
Im vorliegenden Fall ist für den maßgeblichen Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz (5. 4. 2018) ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen:
Die zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit betrifft die Auslegung eines Deckungsausschlusses (Art 7.4.4 ARB 2011) im aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag und damit die Lösung einer auch für künftige gleichartige Fälle maßgeblichen Streitfrage, die sich in jedem einschlägigen Versicherungsfall neuerlich stellen kann. Der Kläger war bei seinem (früheren) Rechtsschutzversicherer bis 1. 5. 2017 rechtsschutzversichert, sodass bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz am 5. 4. 2018 diesen Versicherungsvertrag betreffende Versicherungsfälle genauso wenig ausgeschlossen sind wie nach Abschluss eines weiteren Rechtsschutzversicherungsvertrags. Die zumindest inzidente Klärung der Streitfrage durch die Entscheidung über ein Leistungsbegehren konnte der Kläger im Anlassfall infolge der während des Rechtsstreits erfolgten Zahlung des (früheren) Rechtsschutzversicherers nicht erreichen. Unter diesen Umständen ist dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung der Reichweite des strittigen Risikoausschlusses zuzubilligen.