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Wirtschaftsrecht

OGH: Festsetzung zweier Rahmengebühren im kartellrechtlichen Verfahren

Im vorliegenden Fall hat das Kartellgericht – in Einklang mit den vom OGH entwickelten Grundsätzen – zwei Rahmengebühren festgesetzt, weil zwischen den einzelnen Begehren kein innerer Zusammenhang besteht; dies legt nahe, die Sachverständigenkosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die auch die Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr für jenen Anspruch trifft, zu dessen Klärung das Gutachten eingeholt wurde

20. 07. 2019
Gesetze:   § 55 KartG, § 50 KartG, § 53 KartG, § 43 ZPO
Schlagworte: Kartellrecht, Rahmengebühren, innerer Zusammenhang zwischen mehreren Begehren, Sachverständigengutachten

 
GZ 16 Ok 1/19m, 03.06.2019
 
OGH: Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind gem § 55 KartG die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
 
Trifft die Parteien die Verpflichtung zur Zahlung der Rahmengebühr anteilig, sind auch die Sachverständigengebühren verhältnismäßig zu tragen.
 
Im vorliegenden Fall hat das Kartellgericht jedoch – in Einklang mit den vom OGH entwickelten Grundsätzen – zwei Rahmengebühren festgesetzt, weil zwischen den einzelnen Begehren kein innerer Zusammenhang besteht. Dies legt nahe, die Sachverständigenkosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die auch die Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr für jenen Anspruch trifft, zu dessen Klärung das Gutachten eingeholt wurde.
 
Auch zu § 43 Abs 1 ZPO wird vertreten, dass für die Ersatzpflicht von Sachverständigengebühren, die sich nur auf einzelne von mehreren Ansprüchen beziehen, nur das Obsiegen bzw Unterliegen mit diesem Teil des Streitgegenstands relevant ist. Dieser Auffassung haben sich zahlreiche zweitinstanzliche Entscheidungen angeschlossen. Für das Kartellverfahren wird dieser Ansatz von Schaller vertreten.
 
Der gegenteiligen im Rekurs vertretenen Auffassung liegt eine rein formale Betrachtungsweise zugrunde, die sich in einer numerischen Gegenüberstellung der Flugstrecken, hinsichtlich der eine stattgebende Entscheidung erfolgte, und solcher Strecken, bei denen dies nicht der Fall war, erschöpft. Eine derartige rein formale Betrachtung entspricht jedoch nicht den zuvor wiedergegebenen Grundsätzen der Rsp.
 
Wenngleich das schriftliche Sachverständigengutachten sich nicht mit der Frage der Marktabgrenzung iZm Punkt I.2. des Antrags befasste, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11. 10. 2017 zu dieser Frage doch mündlich Stellung genommen. Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang davon ausging, dass für die Beantwortung dieser Frage auch ein Rückgriff des Sachverständigen auf seine durch Erstattung des schriftlichen Gutachtens erworbenen Vorkenntnisse erforderlich war, ist dies nicht zu beanstanden. Für die Auferlegung der auf diesen Teil des Begehrens entfallenden Kosten iSd § 55 KartG reicht bereits aus, dass das Sachverständigengutachten überhaupt (wenn auch möglicherweise in untergeordnetem Umfang) auch der Klärung des diesbezüglichen Teils des Begehrens gedient hat.
 
Letztlich räumt auch die Rekurswerberin selbst ein, dass die Tätigkeit des Sachverständigen auch der Klärung des Punktes I.2. des Antrags gedient hat, wenn sie ausführt, die „kurze Beantwortung einer Frage“ rechtfertige nicht die Zahlungspflicht für ein Drittel der Gebühren. Damit wird aber im Ergebnis nicht mehr eine ausschließliche Veranlassung, sondern eine unrichtige Ermessensübung hinsichtlich der Aufteilung der Kosten (analog § 52 Abs 2 KartG) releviert. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig. Mit einer derartigen Detailprüfung, inwieweit das Gutachten auch der Klärung weiterer Begehren gedient hat, soll die Kostenentscheidung nicht belastet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und leichteren Handhabbarkeit ist hier vielmehr eine Orientierung an leicht handhabbaren Kriterien geboten. In diesem Sinne knüpft § 55 KartG an die Zahlungspflicht für die Rahmengebühr an, die nach dem Gesagten hinsichtlich des Punktes I.2. des Begehrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen war. Gegenteiliges würde nur für den Fall gelten, dass bestimmte Kosten ausschließlich einem anderen Begehren zuzuordnen wären. Dies ist hier in Ansehung der Sachverständigengebühr aber nicht der Fall und wird auch von der Rekurswerberin letztlich nicht behauptet.
 
 

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