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Wirtschaftsrecht

OGH: Zahlungspflichtige Personen iSd § 52 Abs 2 KartG

Im kartellrechtlichen Verfahren ist bei der Entscheidung über die Zahlungspflicht zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin das „deklarierte Hauptziel“ erreicht und dieser Ausgang beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen hat; eine rein nach formalen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung auf mehrere Anträge ohne Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Gehalt oder den verursachten Verfahrensaufwand würde diesen Kriterien nicht entsprechen

20. 07. 2019
Gesetze:   § 52 KartG, § 43 ZPO, § 50 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, zahlungspflichtige Personen, mehrere Anträge

 
GZ 16 Ok 1/19m, 03.06.2019
 
OGH: Dringt ein Antragsteller nur mit einem Teil seines Begehrens durch, wendet die Rsp die Prinzipien des § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO an. Handelt es sich um Ansprüche, die nicht in Geld bestehen und deren Verhältnis sich nicht eindeutig rechnerisch bemessen lässt, hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Im Zuge dieser Beurteilung ist va die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand.
 
Wie der OGH in der Entscheidung 16 Ok 48/05 dargelegt hat, ist bei der Entscheidung über die Zahlungspflicht zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin das „deklarierte Hauptziel“ erreicht und dieser Ausgang beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Eine rein nach formalen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung auf mehrere Anträge ohne Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Gehalt oder den verursachten Verfahrensaufwand würde diesen Kriterien nicht entsprechen.
 
An dieser Judikatur hat sich das Erstgericht orientiert, wenn es auf die grundsätzliche Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage und damit auf die wirtschaftliche Bedeutung Bedacht nahm.
 
Zutreffend hat das Erstgericht bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass der gesamte Verfahrensaufwand bezüglich der unterschiedlichen Ticketpreise auf die Strecke Graz-Frankfurt entfiel. Die 121 weiteren benannten Flugstrecken verursachten demgegenüber keinerlei zusätzlichen Verfahrensaufwand.
 
Wenngleich es für die Entscheidung nach § 52 Abs 2 KartG auf den Grund für das Obsiegen grundsätzlich nicht ankommt, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass bereits die Stattgebung des Antrags bezüglich der Strecke Graz-Frankfurt eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage brachte, die auch für die weiteren Flugstrecken der Antragsgegnerin Bedeutung entfaltet. Mit der Entscheidung über die Strecke Graz-Frankfurt ist nämlich klargestellt, dass auf Strecken, auf denen der Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung zukommt, das Verlangen unterschiedlicher Ticketpreise je nach Buchungsort eine unzulässige Diskriminierung bedeutet. Bei dieser Sachlage wäre es aber in Hinblick auf die im Kostenersatzrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt, den Antragsteller hinsichtlich Punkt I.2. des Antrags als (überwiegend) „unterlegen“ anzusehen. Vielmehr ist daher insoweit der Argumentation des Antragstellers beizupflichten, dass mit der (teil-)stattgebenden Entscheidung in diesem Punkt der „materielle Verfahrenserfolg“ bereits eingetreten war, sodass es plausibel erscheint, dass die Anträge hinsichtlich der weiteren Flugstrecken vom Antragsteller lediglich aus prozessökonomischen Gründen zurückgezogen wurden.
 
Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die Rahmengebühr für Punkt I.2. des Antrags der Antragsgegnerin auferlegt hat.
 
 

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