Die in § 84 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19 vorgesehene generelle Möglichkeit protokollarischen Anbringens in Strafsachen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) beseitigt (vgl § 84 Abs 2 StPO idgF); die Nichtigkeitsbeschwerde (und auch die Berufung) kann weiterhin mündlich, wenngleich nur unmittelbar nach Urteilsverkündung gegenüber dem Verhandlungsrichter angemeldet werden; mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung
GZ 11 Os 26/19m, 02.04.2019
OGH: Gem § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde – ebenso wie die Berufung (§ 294 Abs 1 erster Satz StPO) – binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden.
Eine verfehlte oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung ändert nichts am Beginn dieser Frist, die demnach – infolge des Wochenendes am 22. und 23. September 2018 – mit Ablauf des 24. September 2018 endete (vgl § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Die in § 84 Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/19 vorgesehene generelle Möglichkeit protokollarischen Anbringens in Strafsachen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) beseitigt (vgl § 84 Abs 2 StPO idgF). Nach den EBRV sollte „die Möglichkeit der protokollarischen Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285a Z 3 StPO) und einer Berufung vor den Bezirksgerichten (§ 467 Abs 4 StPO) […] beibehalten werden, weil die sofortige Anmeldung nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung keinen besonderen Mehraufwand erzeugt“.
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers und wie auch aus den an eine mündliche Rechtsmittelanmeldung anknüpfenden §§ 285a Z 3 und 467 Abs 4 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz) StPO und der auf eine Anmeldung „sogleich bei Verkündung des Urteils“ bezugnehmenden Bestimmung des § 284 Abs 3 StPO hervorgeht, kann die Nichtigkeitsbeschwerde (und auch die Berufung) weiterhin mündlich, wenngleich nur unmittelbar nach Urteilsverkündung gegenüber dem Verhandlungsrichter angemeldet werden. Eine – im Übrigen stets nur gegenüber einem Richter zulässig gewesene – mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet hingegen keine Wirkung. Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung des Verteidigers vom 24. September 2018, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt demnach keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. Der Vollständigkeit halber sei für schriftliche Eingaben von Rechtsanwälten und Verteidigern auf § 89c Abs 5, Abs 6 GOG verwiesen.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, weil ihr keine wirksame Anmeldung zugrunde liegt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 1 StPO). Gleiches gilt für die ebenfalls ohne wirksame Anmeldung ausgeführte Berufung (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).