Home

Zivilrecht

OGH: Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell – zur Frage, ob zur Ermittlung der Betreuungsleistungen auf die Verteilung der Anzahl der Übernachtungen abzustellen ist

Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung; ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich nach der Rsp im Regelfall in zwei Tagen nieder; die Berechnung der Kontakttage erfolgt nicht exakt, sondern in einer wertenden Betrachtung; eine bloße Übernachtung führt zu keiner Ersparnis des anderen Elternteils und ist daher kein taugliches Kriterium für die Bewertung der Betreuungssituation; es kommt vielmehr auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an

20. 07. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell

 
GZ 4 Ob 45/19z, 28.05.2019
 
OGH: Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach stRsp die Mitbetreuung im Rahmen eines Kontaktrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr.
 
Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. Im Rahmen des Ermessens neigt die Rsp dazu, idR den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichen Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Ein Kontaktrechtstag pro Woche wird als unterhaltsneutral angesehen, für jeden weiteren eine Minderung von 10 % als angemessen erachtet. Die 10 %-Rsp signalisiert allerdings nur eine generalisierende Untergrenze, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakte bestehen.
 
Fällt die Mitbetreuung intensiver aus, ist anerkannt, dass sich die Geldunterhaltspflicht des mitbetreuenden Elternteils noch weiter vermindern muss. Ob es nun im Einzelfall zu einer bloß 10%-igen Reduktion des Geldunterhalts kommt oder zu einer 20%-igen oder zu einer noch höheren, hängt davon ab, ob sich das tatsächliche Kontaktausmaß eher an der Grenze zum üblichen bewegt oder ob es sich eher bereits der gleichteiligen Betreuung annähert. Außerdem ist auch zu fragen, ob die Betreuung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils regelmäßig erfolgt und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt; je eher dies der Fall ist, desto eher wird man von einer „gemeinsamen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile“ ausgehen können, was das sog „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ zur Anwendung bringt.
 
Dieses Modell basiert auf dem Grundgedanken, dass der Geldunterhalt entfällt, wenn beide Elternteile gleiche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt) erbringen. Dies ist allerdings nur dann sachgerecht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist oder den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu einem über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsanspruch des Kindes führt. Bei einem ins Gewicht fallenden Einkommensunterschied soll das Kind an den besseren Einkommensverhältnissen bzw am höheren Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils teilhaben. Somit findet das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell bei nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auch dann Anwendung, wenn ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied besteht. Im Fall von maßgeblichen Einkommensunterschieden der Eltern steht dem Kind allerdings ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim andern Elternteil partizipieren kann, ausgleicht.
 
Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich nach der Rsp im Regelfall in zwei Tagen nieder. Die Berechnung der Kontakttage erfolgt nicht exakt, sondern in einer wertenden Betrachtung. Eine bloße Übernachtung führt zu keiner Ersparnis des anderen Elternteils und ist daher – entgegen der Ansicht des Rekursgerichts – kein taugliches Kriterium für die Bewertung der Betreuungssituation. Es kommt vielmehr auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an.
 
Bei wertender Betrachtung der Betreuungssituation des konkreten Falls ist Folgendes zu berücksichtigen:
 
Der Vater betreut die Kinder Dienstag und Mittwoch jeweils von 16:30 Uhr bzw nach der Schule bis zum darauffolgenden Schulbeginn. Unter Berücksichtigung der noch von der Mutter betreuten Schulaufgaben sind dem Vater für diese Zeiträume 1,5 Betreuungstage zugute zu halten. Das vierzehntägige Wochenendkontaktrecht übt der Vater jeweils von Freitag nach der Schule bis Montag Schulbeginn aus. Unter Berücksichtigung seiner sportlichen Betreuung des Sohnes an allen Wochenenden sowie des Umstands, dass R***** montags nach der Schule im Hort (und insoweit nicht von der Mutter) betreut wird, sind ihm dafür drei Betreuungstage zuzuerkennen, somit im Jahresschnitt 1,5 Tage. Insgesamt kommt der Vater folglich auf drei Betreuungstage die Woche. Berücksichtigt man dazu noch, dass seine Ferienbetreuung jedenfalls jene der Mutter erreicht und seine Naturalleistungen ebenfalls nicht hinter jenen der Mutter zurückstehen, ist insgesamt von einer gleichteiligen Betreuung auszugehen. Dem Rekursgericht ist daher darin zu folgen, dass hier das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell Anwendung zu finden hat.
 
Die unterschiedliche Einkommenssituation der Eltern führt zu einem Restgeldunterhalt der Kinder. Zur Bemessung desselben bedarf es auch der Kenntnis der Unterhaltsbemessungsgrundlage der Mutter.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at