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Zivilrecht

OGH: Offenkundig unangemessener Fixpreis iSd § 18 Abs 3b WGG

Es liegt bereits höchstgerichtliche Rsp vor, dass nach dem Gesetzeswortlaut schon bei nur geringfügigem Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige frei finanzierte Objekte von offenkundiger Unangemessenheit auszugehen ist

20. 07. 2019
Gesetze:   § 18 WGG, § 15d WGG, § 15a WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, offenkundig unangemessener Fixpreis

 
GZ 5 Ob 9/19p, 13.06.2019
 
OGH: Gem § 15d Abs 1 WGG kann für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs 4c, ein Fixpreis vereinbart werden. Werden gegen die Höhe des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises binnen 6 Monaten nach schriftlichem Angebot einer Fixpreisvereinbarung (durch die Bauvereinigung) Einwendungen iSd § 18 Abs 3a WGG erhoben und gem § 22 Abs 1 Z 6a WGG die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23 WGG auf der Grundlage des Verkehrswerts unter Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrags (§ 15e) festzusetzen (§ 15d Abs 2 WGG). Der nach Abs 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt gem § 15d Abs 3 WGG an die Stelle des angebotenen (vereinbarten) Fixpreises.
 
Der Gesetzgeber geht in § 15d Abs 2 WGG von einem zweigeteilten Verfahren aus: Zunächst ist die offenkundige Unangemessenheit festzustellen, als Folge davon kommt es zur gerichtlichen Preisfestsetzung.
 
Wann ein Fixpreis gem § 15d WGG offenkundig unangemessen ist, regelt § 18 Abs 3b WGG, der die Unangemessenheit des Fixpreises gem §§ 15a und 15d WGG daran knüpft, dass er den ortsüblichen Preis für frei finanzierte gleichartige Objekte – in den Fällen des § 15d WGG unter Berücksichtigung der vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung – übersteigt. Außerdem liegt bereits höchstgerichtliche Rsp vor, dass nach dem Gesetzeswortlaut schon bei nur geringfügigem Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige frei finanzierte Objekte von offenkundiger Unangemessenheit auszugehen ist.
 
In ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss (ON 39) wendete sich die Antragsgegnerin lediglich dagegen, dass das Erstgericht von einer offenkundigen Unangemessenheit des angebotenen Fixpreises iSd § 18 Abs 3b WGG ausgegangen war und begründete dies mit dem – aus dem Gesetz nicht ableitbaren – Argument, die vom Erstgericht als zu übernehmend festgestellten Verbindlichkeiten von 79.287,60 EUR seien dem Verkehrswert der Wohnung von 110.000 EUR hinzuzuschlagen. Auf dieses bereits vom Rekursgericht als nicht stichhältig beurteilte Argument kommt der Revisionsrekurs nicht mehr zurück.
 
 

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