Der Zweck des Risikoausschlusses nach Art 7.4.4 ARB 2011 besteht für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer darin, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet sein soll, Kosten der Rechtsverfolgung gegen sich selbst finanzieren zu müssen; der Ausschluss erfasst daher bei nicht eindeutiger Formulierung nicht auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungsverträgen gegen einen anderen Rechtsschutzversicherer des Versicherungsnehmers
GZ 7 Ob 212/18d, 29.05.2019
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
…
4. in ursächlichem Zusammenhang mit
4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
…“
OGH: Nach Art 7.4.4 ARB 2011 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit „Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer“. Einerseits könnte die Verwendung des Plurals (Rechtsschutzversicherungsverträge“n“) darauf hindeuten, dass alle Rechtsschutzversicherungsverträge mit allen Rechtsschutzversicherern des betreffenden Versicherungsnehmers vom Deckungsausschluss angesprochen sein sollen. Andererseits ist von Rechtsschutzversicherungsverträgen „mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer“ und nicht etwa allgemein von Rechtsschutzversicherungsverträgen (und damit von allen Rechtsschutzversichererungsverträgen des Versicherungsnehmers) die Rede. Da insofern bestehende Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gehen und Risikoausschlüsse grundsätzlich eng auszulegen sind, muss vorrangig der übliche Zweck derartiger Klauseln maßgeblich sein. Dieser besteht typischerweise darin, dass der Rechtsschutzversicherer keine Kosten der Rechtsverfolgung gegen sich selbst finanzieren muss. Art 7.4.4 ARB 2011 ist somit dahin auszulegen, dass von diesem Ausschluss nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem mit der Beklagten vereinbarten Rechtsschutz erfasst ist.