Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs ist in weiterem Sinn zu verstehen, als jener des „Betriebs“ iSv § 1 EKHG; er umfasst auch die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle, wobei aber Ersatzansprüche aus einer derartigen Verwendung gem § 4 Abs 1 Z 4 KHVG vertraglich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können
GZ 2 Ob 236/18x, 28.05.2019
OGH: Die klagende Partei macht den im Wege der Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG im Umfang der an den Geschädigten erbrachten Leistungen auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend (§ 26 KHVG). Der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers ist in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben. Nach Abs 1 dieser Bestimmung umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs – soweit hier von Interesse – Personen verletzt oder getötet worden sind. Mitversichert sind nach § 2 Abs 2 KHVG ua der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind, im vorliegenden Fall demnach auch jener Arbeiter, der die vom Traktor angetriebene Seilwinde bediente.
Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs ist in weiterem Sinn zu verstehen, als jener des „Betriebs“ iSv § 1 EKHG. Er umfasst auch die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle, wobei aber Ersatzansprüche aus einer derartigen Verwendung gem § 4 Abs 1 Z 4 KHVG vertraglich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können. Das ist hier geschehen.
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verwendung eines Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle erfasst sämtliche auf „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ beruhende Anspruchsgrundlagen, auf die der Geschädigte seinen Ersatzanspruch ohne diesen Ausschluss gegen eine der in § 2 Abs 1 KHVG genannten Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) stützen könnte. Unter „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen“ iS dieser Vorschrift sind nach stRsp sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen.