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Zivilrecht

OGH: EKHG iZm am Traktor angebrachter Seilwinde – zur Frage der Qualifikation eines Traktors als ortsgebundener Kraftquelle

Der Unfall des Geschädigten, der sich im Zuge der Holzschlägerungsarbeiten ereignet hat, steht mit der Nutzung des Traktors als Kfz in keinem sachlichen Zusammenhang; verwirklicht hat sich nicht die spezifische Gefährlichkeit des Kfz, sondern jene der für Holzbringungsarbeiten außerhalb des Fahrzeugs betätigten Seilwinde; der Traktor wurde im konkreten Fall daher als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, sodass der vereinbarte Ausschluss des Versicherungsschutzes zum Tragen kommt und eine aus der „Verwendung“ des Traktors abgeleitete Haftung der beklagten Partei ausscheidet

20. 07. 2019
Gesetze:   § 1 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Betrieb eines Kfz, Traktor, Seilwinde, Holzbringungsarbeiten, ortsgebundene Arbeitsmaschine

 
GZ 2 Ob 236/18x, 28.05.2019
 
OGH: Die Anwendung der Haftungsbestimmungen des EKHG setzt nach dessen § 1 voraus, dass der Unfall „beim Betrieb“ eines Kfz herbeigeführt wurde.
 
Unter „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass das Kfz im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Es ist in der Rsp anerkannt, dass es auch bei stehenden Fahrzeugen zu einem Betriebsunfall kommen kann, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht.
 
Ausgehend vom eigentlichen Zweck eines Kfz, der Ortsveränderung, wird die Haftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG abgelehnt, wenn ein Kfz mit Sonderausstattung als ortsgebundene Arbeitsmaschine („Kraftquelle“) verwendet wird. Maßgebend ist dabei nicht nur die vorübergehende Aufhebung der Fahrbarkeit, sondern va die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang außerhalb desselben, der mit den für das Kfz typischen Funktionen nicht im Zusammenhang steht.
 
Daher wird etwa das Be- und Entladen des eigenen Kfz mittels durch eigene Motorkraft betriebenen, auf dem Kfz montierten Krans selbst dann als Betriebsvorgang gewertet, wenn die Fahrbarkeit durch ausgefahrene Stützvorrichtungen vorübergehend aufgehoben ist. Auch der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 172/67 SZ 40/80 lag die Beladung des eigenen LKW zugrunde. Ebenso wird ein Zusammenhang mit dem Betrieb als Fahr- und Transportmittel angenommen, wenn vergleichbare Arbeiten lediglich als Vorbereitungshandlungen für eine Beladung des eigenen Kfz dienen.
 
Im vorliegenden Fall war im Unfallszeitpunkt die Fahrbarkeit des Traktors durch den abgestützten Forstschild vorübergehend aufgehoben, um mit der Seilwinde per Fernsteuerung Baumstämme zu einem Forstweg ziehen zu können. Ein Transport der Baumstämme mit dem Traktor war nicht vorgesehen. Somit trat der Zweck des Traktors als Fahr- und Transportmittel hinter denjenigen, in fixierter Stellung außerhalb des Fahrzeugs gelegene Arbeiten zu verrichten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Forstschild nach dem Einsteigen des Fahrers in wenigen Sekunden mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt werden hätte können, ist nicht entscheidend. Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass dies auch bei hydraulischen Stützen anderer moderner Nutzfahrzeuge, etwa mit Kränen ausgestattete LKWs, idR der Fall ist.
 
Der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 8 ObA 287/94 lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dieser Entscheidung wurde ein Unimog, mit dem ein im Sumpf stecken gebliebener PKW mittels am Unimog angebrachter Seilwinde geborgen wurde, nicht als ortsgebundene Arbeitsmaschine qualifiziert. Dabei war zwar nur entweder die Betätigung der Seilwinde oder die Fortbewegung des Fahrzeugs möglich. Jedoch war das Fahrzeug nicht abgestützt und es konnte jederzeit durch kurzfristiges Umschalten von einer Tätigkeit (Fortbewegung) auf die andere (Betätigung der Seilwinde) übergegangen werden, sodass die Bergung wahlweise sowohl durch Feststellen der Seilwinde und Rückwärtsfahren als auch durch Einziehen der Seilwinde möglich war.
 
Im vorliegenden Fall musste aber der Forstschild zum Seilen der Baumstämme abgesenkt werden. Eine alternative Methode, bei der der Traktor in Bewegung hätte sein können, kam nach den Feststellungen nicht in Betracht.
 
Der Unfall des Geschädigten, der sich im Zuge der Holzschlägerungsarbeiten ereignet hat, steht daher mit der Nutzung des Traktors als Kfz in keinem sachlichen Zusammenhang. Verwirklicht hat sich nicht die spezifische Gefährlichkeit des Kfz, sondern jene der für Holzbringungsarbeiten außerhalb des Fahrzeugs betätigten Seilwinde. Der Traktor wurde im konkreten Fall daher als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, sodass der vereinbarte Ausschluss des Versicherungsschutzes zum Tragen kommt und eine aus der „Verwendung“ des Traktors abgeleitete Haftung der beklagten Partei ausscheidet.
 
 

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