Home

Zivilrecht

OGH: Hintereinanderfahren – zum Schutzzweck des § 18 Abs 1 StVO (iZm Gegenverkehr)

Der Gegenverkehr ist zwar nicht generell vom Schutzzweck des § 18 Abs 1 StVO ausgenommen; erforderlich ist aber, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstanden ist; es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 18 Abs 1 StVO, eine unmittelbare Kollision mit einem entgegenkommenden, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassenden und in die Gegenfahrbahn eindringenden Fahrzeug zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten

20. 07. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 18 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Hintereinanderfahren, Gegenverkehr

 
GZ 2 Ob 226/18a, 28.05.2019
 
OGH: Gem § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
 
IdR wird ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionswegs entspricht, als ausreichend betrachtet, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen. Diesen Abstand hat die Klägerin zu ihrem vor ihr fahrenden Ehemann nicht eingehalten. Ein näheres Eingehen auf mit dem im konkreten Fall einzuhaltenden Mindestabstand zusammenhängende Fragen kann aber aus nachstehenden Gründen unterbleiben.
 
Wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt, regelt § 18 StVO das Hintereinanderfahren von Fahrzeugen. § 18 Abs 1 StVO soll daher Schadensereignisse verhindern, die sich aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen ergeben können. Dieser Schutzzweck erstreckt sich nicht nur auf das vordere Fahrzeug und dessen Insassen, sondern auch auf das diesem folgende Fahrzeug und den Nachfolgeverkehr. Ebenso dient die Bestimmung iZm Auffahrunfällen dem Schutz der vor dem Vorderfahrzeug befindlichen Fahrzeuge. Sie soll überdies nicht nur eine Kollision mit dem Vorderfahrzeug vermeiden, sondern auch Schäden, die ohne eine solche, etwa durch ein bremsbedingtes Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn des nachfolgenden Fahrzeugs entstehen. Daher ist zwar auch der Gegenverkehr nicht generell vom Schutzzweck des § 18 Abs 1 StVO ausgenommen. Erforderlich ist aber, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstanden ist.
 
Im vorliegenden Fall hätte zwar die Klägerin bei einem Tiefenabstand zu ihrem vor ihr fahrenden Ehemann von zumindest 10 m die von der Beklagten ausgehende Gefahr früher erkennen und deshalb noch unfallvermeidend reagieren können, weil sie dann auch von der entgegenkommenden Beklagten weiter entfernt gewesen wäre. Eine aus dem Hintereinanderfahren der Klägerin und ihres Ehemanns entstandene Gefahr hat sich aber nicht verwirklicht. Nach den dargelegten Grundsätzen liegt es außerhalb des Schutzzwecks des § 18 Abs 1 StVO, eine unmittelbare Kollision mit einem entgegenkommenden, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassenden und in die Gegenfahrbahn eindringenden Fahrzeug zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten.
 
Mangels „Mitverschuldenszusammenhangs“ bleibt daher ein Verstoß der Klägerin gegen § 18 Abs 1 StVO bei der Verschuldensbeurteilung jedenfalls außer Betracht.
 
Die Entscheidung 5 Ob 76/58 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dem dort ausgesprochenen Mitverschulden des auf der „richtigen“ Fahrbahnseite fahrenden Radfahrers lag zugrunde, dass dieser entgegen der (damals anzuwendenden) Bestimmung des § 73 StPolO an einer Rennrad-Übungsfahrt teilgenommen und beim Windschattenfahren den Gegenverkehr nicht entsprechend beobachtet hatte (§ 7 StPolO).
 
Nach nunmehr geltender Rechtslage dürfte hingegen gem § 68 Abs 1 StVO die Radfahranlage für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern benützt werden, was hier ohnedies nicht geschehen ist. Im vorliegenden Fall liegt überdies auch kein der Klägerin unterlaufener Beobachtungsfehler vor.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at