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Zivilrecht

OGH: Kollision zwischen Radfahrern – Begegnungsverkehr, Durchfahrtsbreite und Seitenabstand

Auch wenn die Beklagte bei erstmaliger Wahrnehmung durch die Klägerin aus einer Entfernung von 30 bis 40 m nicht am äußerst rechten Rand des Radwegs fuhr, sondern gegenüber ihrem Vater „leicht nach links versetzt“, konnte die Klägerin mit einem vorschriftsgemäßen Ausweichen der Beklagten und einer gefahrlosen Begegnung innerhalb des Radwegs rechnen; eine unklare Verkehrslage lag für die Klägerin somit nicht vor; eine Verpflichtung der Klägerin, angesichts der entgegenkommenden Radfahrer ihre Geschwindigkeit zu verringern, bestand daher nicht

20. 07. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 10 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Ausweichen, Kollision zwischen Radfahrern, Gegenverkehr, Anhaltepflicht

 
GZ 2 Ob 226/18a, 28.05.2019
 
OGH: Gem § 10 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Nach Abs 2 der Bestimmung sind einander begegnende Fahrzeuge, wenn nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden kann, anzuhalten. Auch das Verhalten einander begegnender Radfahrer auf Radfahranlagen ist nach § 10 StVO zu beurteilen.
 
Rechtzeitig ist das Ausweichen, wenn es so frühzeitig erfolgt, dass der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der „richtigen Straßenseite“ auf eine größere Strecke freie Bahn hat. Dabei muss so weit ausgewichen werden, dass der Begegnende seine Fahrt ohne Gefährdung und vermeidbare Behinderung fortzusetzen vermag; dies setzt voraus, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen so groß ist, dass nicht schon eine geringfügige Abweichung von der Fahrlinie zum Zusammenstoß führt und dass darüber hinaus der Entgegenkommende unter der Annahme durchschnittlicher Fahrfähigkeit auch nicht unsicher gemacht wird.
 
Bei Gegenverkehr besteht eine Anhaltepflicht oder eine Pflicht zur Geschwindigkeitsverminderung nur, wenn kein ausreichender Raum für eine gefahrlose Begegnung besteht. Ob ausreichend Platz vorhanden ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. In der Rsp wurde etwa bei Begegnung zweier PKW mit 15 bis 20 km/h ein insgesamt verbleibender freier Raum von 45 cm für das Ausweichen ohne Begründung einer Anhaltepflicht als ausreichend erachtet, nicht hingegen eine Durchfahrtsbreite von 20 cm.
 
Im vorliegenden Fall verblieb für die Beklagte vom 2,2 m breiten Radweg bei eigenem Platzbedarf von 0,8 m eine Radwegbreite von 1,3 m. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten konnte von der Beklagten verlangt werden, unmittelbar am rechten Radwegrand zu fahren. Eine gefahrlose Begegnung mit der Klägerin innerhalb des Radwegs wäre somit möglich gewesen. Dementsprechend problemlos verlief zuvor auch die Begegnung der Klägerin mit dem am rechten Radwegrand fahrenden Vater der Beklagten.
 
Es muss grundsätzlich nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr gerechnet werden. Von einem entgegenkommenden Fahrzeug ist, selbst wenn es zunächst aus irgendeinem Grund nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, die Rückkehr auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu erwarten, es wäre denn, dass sich aus besonderen Gründen das Gegenteil ergibt.
 
Auch wenn die Beklagte bei erstmaliger Wahrnehmung durch die Klägerin aus einer Entfernung von 30 bis 40 m nicht am äußerst rechten Rand des Radwegs fuhr, sondern gegenüber ihrem Vater „leicht nach links versetzt“, konnte die Klägerin mit einem vorschriftsgemäßen Ausweichen der Beklagten und einer gefahrlosen Begegnung innerhalb des Radwegs rechnen. Eine unklare Verkehrslage lag für die Klägerin somit nicht vor.
 
Eine Verpflichtung der Klägerin, angesichts der entgegenkommenden Radfahrer ihre Geschwindigkeit zu verringern, bestand daher nicht.
 
 

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