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Verfahrensrecht

OGH: Unterbrechung des Verfahrens wegen Verdachts einer strafbaren Handlung (§ 25 Abs 2 Z 2 AußStrG)

Für eine Unterbrechung nach dieser Bestimmung muss das Strafverfahren nicht präjudiziell sein; eine tatsächliche Bindung des Gerichts an das Straferkenntnis ist nicht notwendig; allerdings muss ein maßgeblicher Einfluss des Ausgangs im Strafverfahren zu erwarten sein, es müssen also gewichtige Gründe vorliegen; bei dieser Beurteilung ist insbesondere die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens durch die Unterbrechung zu berücksichtigen; dies läuft letztlich auf eine Interessenabwägung hinaus

15. 07. 2019
Gesetze:   § 25 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Unterbrechung des Verfahrens wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, Interessenabwägung

 
GZ 3 Ob 73/19k, 23.05.2019
 
OGH: Gem § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG kann das Verfahren ganz oder zum Teil von Amts wegen oder auf Antrag unterbrochen werden, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung im anhängigen Verfahren voraussichtlich von maßgeblichem Einfluss ist.
 
Für eine Unterbrechung nach dieser Bestimmung muss das Strafverfahren also nicht präjudiziell sein; eine tatsächliche Bindung des Gerichts an das Straferkenntnis ist nicht notwendig. Allerdings muss ein maßgeblicher Einfluss des Ausgangs im Strafverfahren zu erwarten sein, es müssen also gewichtige Gründe vorliegen. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens durch die Unterbrechung zu berücksichtigen. Dies läuft letztlich auf eine Interessenabwägung hinaus.
 
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kommt eine Unterbrechung des Verfahrens über das (vorläufige begleitete) Kontaktrecht bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung im Kontaktrechtsverfahren primär nicht darauf ankommt, ob der Vater die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, sondern darauf, ob (deshalb) die Einräumung eines Kontaktrechts (nicht) dem Kindeswohl entspricht. Es hätte daher weder ein Freispruch des Vaters zur Folge, dass ihm jedenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen wäre, noch wäre im Fall einer Verurteilung des Vaters sein Kontaktrechtsantrag jedenfalls abzuweisen. Nach der bisherigen Stellungnahme des Sachverständigen ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Ausübung des Kontaktrechts gerade nicht zu erwarten. Der Sachverständige hat diese Einschätzung in seinem Endgutachten zwar für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters etwas relativiert, dies kann aber nur so verstanden werden, dass (nur) für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters von einer gegenüber dem Gutachten geänderten Faktenlage auszugehen wäre (ohne dass bereits feststünde, dass dem Vater in diesem Fall kein Kontaktrecht zu gewähren wäre).
 
 

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