Home

Verfahrensrecht

OGH: Ordination gem § 28 JN

Welches Gericht ordiniert wird, bleibt dem OGH überlassen; dabei sind Kriterien der Sach- und Parteinähe bzw der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen

15. 07. 2019
Gesetze:   § 28 JN
Schlagworte: Bestimmung der Zuständigkeit durch den OGH

 
GZ 6 Nc 12/19w, 23.05.2019
 
OGH: Wurde im Hauptprozess nicht bloß die örtliche Zuständigkeit verneint, sondern auch die Klage zurückgewiesen, kann für diese rechtskräftig erledigte Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht nicht mehr bestimmt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger die Klage nach einer über seinen Antrag erfolgten Ordination neu einbringen. Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit steht dem Ordinationsantrag daher nicht grundsätzlich entgegen.
 
Die Ordination kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist, bewilligt werden. Der Kläger hat die einzubringende Klage bereits seinem ersten, verfrüht gestellten Ordinationsantrag angeschlossen, wodurch die erforderliche Individualisierung des Anspruchs gewährleistet ist.
 
Die Ordination gem § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt voraus, dass die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
 
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN ist der OGH an eine über die internationale Zuständigkeit Österreichs ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden. Aus diesem Grund kann eine im Hauptverfahren übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit im Ordinationsverfahren nicht nachgeprüft werden. Umgekehrt ist der OGH gem § 42 Abs 3 JN an die rechtskräftig entschiedene Bejahung der internationalen Zuständigkeit durch die im Hauptverfahren angerufenen Gerichte gebunden.
 
Wird von einem österreichischen Gericht seine örtliche Zuständigkeit rechtskräftig verneint, ist der OGH insofern daran gebunden, als er als Ordinationsgericht einzuschreiten hat.
 
Die vom BG Gmunden rechtskräftig bejahte internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die geltend gemachten – deliktischen und vertraglichen – Schadenersatzansprüche unterliegt daher keiner Nachprüfung im Ordinationsverfahren.
 
Soweit die Klage auf vertragliche Ansprüche gestützt ist, ergibt sich die Notwendigkeit der Ordination bereits daraus, dass mangels Anwendbarkeit des Deliktsgerichtsstands des Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007 eine von dieser Bestimmung mitgeregelte örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht gegeben ist.
 
Soweit die Klage auf deliktische Ansprüche gestützt ist, verneinte das BG Gmunden seine Zuständigkeit als Gericht am Ort des Erfolgseintritts iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007. An diese rechtskräftige Verneinung der örtlichen Zuständigkeit ist der OGH insofern gebunden, als sich daraus die Notwendigkeit ergibt, im vorliegenden Fall als Ordinationsgericht einzuschreiten.
 
Welches Gericht ordiniert wird, bleibt dem OGH überlassen. Dabei sind Kriterien der Sach- und Parteinähe bzw der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des BG Gmunden. Darüber hinaus ist der dort tätig gewesene Richter bereits mit dem Akt vertraut. Es war daher dieses Gericht zu ordinieren.
 
Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at