Home

Strafrecht

OGH: Abgabenhinterziehung iSd § 33 FinStrG

Zur Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG genügt es, die (unrichtige) Abgabenerklärung (unter Bereithaltung der ihr zugrundeliegenden Beweismittel – §§ 137 f BAO) beim Finanzamt einzubringen; nachfolgende Verhaltensweisen – seien sie (für sich genommen) strafbar oder nicht –, die zur Deckung oder Verschleierung des (durch die Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung bereits begangenen) Finanzvergehens gesetzt werden, sind dagegen nicht als Teil desselben zu beurteilen

15. 07. 2019
Gesetze:   § 33 FinStrG, § 11 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Abgabenhinterziehung, Ausführung, Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung, nachfolgende Verhaltensweisen

 
GZ 13 Os 118/18d, 13.03.2019
 
OGH: Zur Ausführung (§ 11 erster Fall FinStrG) des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG genügt es, die (unrichtige) Abgabenerklärung (unter Bereithaltung der ihr zugrundeliegenden Beweismittel – §§ 137 f BAO) beim Finanzamt einzubringen.
 
Nachfolgende Verhaltensweisen – seien sie (für sich genommen) strafbar oder nicht –, die zur Deckung oder Verschleierung des (durch die Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung bereits begangenen) Finanzvergehens gesetzt werden, sind dagegen nicht als Teil desselben zu beurteilen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at