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Zivilrecht

OGH: Verlust der Angehörigenstellung – zur Auslegung des § 725 Abs 1 ABGB

Die festgestellten Äußerungen des Erblassers nach Auflösung der Ehe, die nicht in Form einer (weiteren) letztwilligen Verfügung erfolgten, stellen keine gültige Anordnung iSd § 725 Abs 1 ABGB dar

15. 07. 2019
Gesetze:   § 725 ABGB, § 601 ABGB, § 553 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, letztwillige Verfügungen, Verlust der Angehörigenstellung, ausdrückliche Anordnung

 
GZ 2 Ob 43/19s, 28.05.2019
 
OGH: Gem § 725 Abs 1 ABGB werden mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat.
 
Der erkennende Fachsenat hat sich mittlerweile in der Entscheidung 2 Ob 192/18a mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst und ausgesprochen, dass sich der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet (§ 553 ABGB) sein muss.
 
Der Senat schloss sich damit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum an.
 
Danach muss der Wille, eine während aufrechter Partnerschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Partnerschaft aufrecht bleiben, in einer (formgültigen) letztwilligen Verfügung geäußert worden sein. Eine nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende „Anordnung“ ist gem § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers ungültig. Eine solche Erklärung kann allenfalls für die Auslegung formgültiger letztwilliger Verfügungen relevant sein. Will der Erblasser nach Auflösung der Partnerschaft erstmals anordnen, dass die zuvor errichtete letztwillige Verfügung betreffend den ehemaligen Partner aufrecht bleiben solle, kann dies nur in Form einer weiteren letztwilligen Verfügung erfolgen.
 
Im vorliegenden Fall sind dem Wortlaut des wechselseitigen Testaments vom 2. 10. 1986 (vgl § 1248 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erbeinsetzung der Erstantragstellerin im Falle der Auflösung der Ehe zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben solle. Die festgestellten Äußerungen des Erblassers nach Auflösung der Ehe, die nicht in Form einer (weiteren) letztwilligen Verfügung erfolgten, stellen keine gültige Anordnung iSd § 725 Abs 1 ABGB dar.
 
Damit ist aber das Testament, soweit es die Erstantragstellerin betrifft, gemäß dieser Bestimmung aufgehoben. Der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers hat daher Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist dahin abzuändern, dass das Erbrecht des Zweitantragstellers festgestellt und die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin abgewiesen wird.
 
 

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