Nach der Rsp sind Aufwandsentschädigungen, wie Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl, regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienten
GZ 7 Ob 51/19d, 29.05.2019
OGH: Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.
Das Berufungsgericht legte ausgehend von den, vom Beklagten in Entsprechung des Rechnungslegungsbegehrens der Klägerin vorgelegten Jahreslohnzetteln ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.858,81 EUR für 2015 und von 7.405,33 EUR für 2016 zugrunde. Herangezogen wurde dabei jeweils der Bruttobezug gem§ 25 EStG (ohne § 26 EStG und ohne § 3 Abs 1 Z 16b EStG) abzüglich einbehaltener SV-Beiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderung abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer zuzüglich 50 % der nicht steuerbaren Bezüge (§ 26 Z 4 EStG) und steuerfreien Bezüge (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG).
Nach der Rsp sind Aufwandsentschädigungen, wie Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl, regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltspflichtige – wie hier – nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienten.
Eine doppelte Berücksichtigung der Reisekosten dadurch, dass sie im Jahresbruttogehalt bereits als steuerpflichtiger Teil der Reisekosten inkludiert seien, ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – ebenfalls nicht ersichtlich. Der ausgewiesene Bruttobezug versteht sich gem § 25 EStG, aber ohne § 26 EStG und ohne § 3 Abs 1 Z 16b EStG, während die gegenständlichen Beträge (8.910,84 und 8.763,07 EUR) gerade als nicht steuerbare bzw steuerfreie Tages-, Nächtigungs- und Kilometergelder angeführt sind. Im Übrigen hat der Beklagte auch hier im erstgerichtlichen Verfahren nicht behauptet, dass sein Arbeitgeber iSd § 26 Z 4 letzter Satz EStG höhere Beträge zahlte, die soweit sie die genannten Grenzen übersteigen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen würden.