Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Beeinträchtigung, wobei der Vertragszweck im Vordergrund steht; keine Mietzinsminderung steht allerdings dann zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat
GZ 4 Ob 66/19p, 28.05.2019
OGH: Nach § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB wird der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Mietzinses befreit, wenn das Bestandobjekt bei der Übergabe derart mangelhaft ist oder es während der Bestandzeit ohne Beitrag des Übernehmers derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Der Anspruch besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich dabei nach Grad und Dauer der Beeinträchtigung, wobei der Vertragszweck im Vordergrund steht. Keine Mietzinsminderung steht allerdings dann zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat; in diesem Fall ist sein Anteil an der Gebrauchsminderung entsprechend zu berücksichtigen.
De Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Mietzinsminderung berechtigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.