Eine Ansammlung von Anlagemünzen ist eine „Münzensammlung“ und ein Ehering ist „Schmuck“ iSd im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligenden Klausel des Art 3.3. ZGWO
GZ 7 Ob 249/18w, 29.05.2019
OGH: Die Klausel nach Art 3.3. ZGWO wonach „Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck (auch unverarbeitete Edelmetalle und Edelsteine), Briefmarken- und Münzensammlungen“ nur im dort näher bezeichneten Umfang ersetzt werden, ist eine objektive Risikobegrenzung. Damit soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines „schuldhaften“ Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden. Der Zweck solcher Klauseln liegt im Allgemeinen darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Im vorliegenden Kontext besteht der jedem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Entschädigungsgrenzen – wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt – namentlich darin, das hohe Diebstahlrisiko bei nahezu mühelos transportierbaren und leicht verwertbaren Sachen betragsmäßig zu begrenzen.
Eine Ansammlung von Anlagemünzen ist eine „Münzensammlung“ und ein Ehering ist „Schmuck“ iSd im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligenden Klausel des Art 3.3. ZGWO.