Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an; wird die ordentliche Revision an den VwGH erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis
GZ 1 Ob 31/19v, 27.05.2019
OGH: Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an. Wird die ordentliche Revision an den VwGH erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.