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Zivilrecht

OGH: Frist für die Anrufung des Außerstreitrichters nach § 117 Abs 4 WRG – zum Fristbeginn bei einer an den VwGH erhobenen Revision gegen ein Erkenntnis des VwG

Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an; wird die ordentliche Revision an den VwGH erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis

15. 07. 2019
Gesetze:   § 117 WRG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrecht, Entschädigung, Antrag, gerichtliche Entscheidung, Frist, an VwGH erhobene Revision

 
GZ 1 Ob 31/19v, 27.05.2019
 
OGH: Es kommt auf das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung über den die Entschädigungspflicht auslösenden Eingriff an. Wird die ordentliche Revision an den VwGH erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.
 
 

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