Der nach § 5 EKHG haftpflichtige Betriebsunternehmer ist jener, der die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt; dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist infolge des Verweises in § 2 EKHG stets im Kontext mit den eisenbahnrechtlichen Normen zu verstehen; danach kann nur ein EVU oder ein EIU Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG sein; umgekehrt ist aber nicht jedes EVU zwingend Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG
GZ 2 Ob 97/18f, 24.06.2019
OGH: Die Gefährdungshaftung für einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn trifft nach § 5 EKHG den Betriebsunternehmer. Diesem ist nach § 19 Abs 2 EKHG auch das Verschulden jener Personen zuzurechnen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätig waren. Für den Begriff der Eisenbahn verweist § 2 EKHG auf das Eisenbahngesetz in der jeweils geltenden Fassung. Dort wurde der Eisenbahnbetrieb aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (RL 91/440/EWG, nunmehr RL 2012/34/EU) mit den §§ 1a und 1b EisbG in den Infrastruktur- und den Verkehrsbetrieb aufgespalten. Eisenbahnunternehmen sind daher jetzt Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU).
Der nach § 5 EKHG haftpflichtige Betriebsunternehmer ist jener, der die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt. Dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist infolge des Verweises in § 2 EKHG stets im Kontext mit den eisenbahnrechtlichen Normen zu verstehen. Danach kann nur ein EVU oder ein EIU Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG sein. Umgekehrt ist aber nicht jedes EVU zwingend Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG.
Der Bau von Eisenbahnen obliegt nach den §§ 1a und 18 EisbG dem EIU und nicht dem EVU. Auch im vorliegenden Fall bestand zwischen dem zweitbeklagten EIU und der Erstbeklagten ein Rahmenvertrag über die Erbringung bestimmter Leistungen. Danach war die Erstbeklagte „auf Abruf“ zur Bereitstellung von Triebfahrzeugen (hier eines MBW 100) samt Bedienungspersonal, insbesondere aber von Kleinwagenführern für die Zwecke der Zweitbeklagten verpflichtet, die sodann ohne weitere Einbindung der Erstbeklagten über Art, Ort und Zeit des Einsatzes bestimmte.
Auch wenn daher die Erstbeklagte dasjenige Unternehmen ist, das den am Unfall schuldtragenden KL-Führer über Abruf beigestellt hat, diesen zusätzlich zur Zweitbeklagten auf der Baustelle einschulte und seine Fortbildung „organisierte“, hatte sie – abgesehen von ihrem vertraglichen Entgeltanspruch – weder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Sanierung der Bahnstrecke noch kam ihr die Verfügungsgewalt über die abgerufenen Betriebsmittel und Personen auf der Baustelle zu. Den wirtschaftlichen Nutzen aus deren Einsatz im Bahnbetrieb zog vielmehr allein das zweitbeklagte EIU, weil er ausschließlich der dem gesetzlichen Aufgabenbereich des EIU zugewiesenen Sanierung der Bahnstrecke diente.
In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 2 Ob 34/18s hat der Senat klargestellt, dass es für die Eigenschaft als Betriebsunternehmer iSd § 5 EKHG darauf ankommt, ob das EVU als solches im Zeitpunkt des Unfalls selbständig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat. Das trifft im vorliegenden Fall auf die Erstbeklagte nicht zu. Dazu kommt, dass der MBW 100 samt Fahrer am Unfall gar nicht beteiligt war, sodass es auch an einem haftungsbegründenden Zusammenwirken eines Triebfahrzeugs der Erstbeklagten mit der Infrastruktur der Zweitbeklagten fehlen würde.
Aus diesen Gründen ist die Erstbeklagte im konkreten Fall nicht als Betriebsunternehmerin iSd § 5 EKHG zu qualifizieren. Somit trifft sie weder die Gefährdungshaftung nach dem EKHG noch haftet sie gem § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden des KL-Führers.