Der Auftraggeber ist bei der Eignungsprüfung an seine bestandfesten Festlegungen gebunden; innerhalb der Schranken des § 70 Abs 1 BVergG 2006 kommt dem Auftraggeber die Befugnis zu, das Niveau an verlangter Leistungsfähigkeit festzulegen; vorliegend hat der Auftraggeber (hier für die Planung, Ausführung und den 24-Stunden-Betrieb eines Notarzthubschrauber-Stützpunktes) nicht die Vorlage eines Wartungskonzeptes verlangt, sondern den Nachweis der Erfüllung eines Teilaspektes der technischen Leistungsfähigkeit (nämlich der Fähigkeit, den Vorgaben hinsichtlich der Reparaturarbeiten und -fristen und somit der Verfügbarkeit des Notarzthubschraubers zu entsprechen); der Umstand, dass in der Teilnahmeunterlage konkret für diesen Eignungsaspekt keine Nachweise angeführt waren, macht es nicht von vornherein unzulässig, einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieses Aspektes zu verlangen
GZ Ra 2019/04/0019, 27.02.2019
VwGH: Die Teilnahmeunterlage, der zufolge in der ersten Verfahrensstufe die Teilnahmeanträge auf das Vorliegen von Ausschlussgründen und die Erfüllung der Eignungskriterien zu prüfen waren, ist bestandfest geworden. Der Auftraggeber ist bei der Eignungsprüfung an seine bestandfesten Festlegungen gebunden.
Nach der Rsp des VwGH sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen.
Der VwGH hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass einer in vertretbarer Weise vorgenommenen einzelfallbezogenen Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall (vorliegend somit der Teilnahmeunterlage) ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, es sei unzulässig, im Rahmen der Eignungsprüfung auftragsbezogene, der Bestbieterermittlung bzw Leistungsbeschreibung zuzuordnende Aspekte zu berücksichtigen, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Nach § 70 Abs 1 BVergG 2006 dürfen Eignungsnachweise so weit festgelegt werden, wie dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung müssen somit dem Auftragsgegenstand angemessen sein. Daraus ergibt sich aber, dass das verlangte Niveau an Eignung in Beziehung zur nachgefragten Leistung zu setzen ist. Die Festlegungen zur Leistungsbeschreibung und somit auftragsbezogene Aspekte sind daher insoweit auch im Rahmen der Eignungsprüfung bedeutsam.
Innerhalb der Schranken des § 70 Abs 1 BVergG 2006 kommt dem Auftraggeber die Befugnis zu, das Niveau an verlangter Leistungsfähigkeit festzulegen. Dass angesichts der Bedeutung der raschen und permanenten Verfügbarkeit eines Notarzthubschraubers die Vorgabe, wonach sich die Leistungsfähigkeit auch auf die Fähigkeit erstrecken muss, eine zeitgerechte Behebung technischer Gebrechen sicherzustellen, unsachlich bzw unverhältnismäßig sei und somit der dem Auftraggeber zustehende Spielraum - bei Zugrundelegung der vom VwG vertretenen Auffassung - überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Somit ist die Auslegung der Teilnahmeunterlage (der zufolge bei der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit auch die Verfügbarkeit eines den Vorgaben des Punktes 1.4.8 voll entsprechenden Hubschraubers maßgeblich war) auch unter diesem Blickwinkel nicht als unvertretbar anzusehen.
Dass durch die vom VwG vorgenommene Auslegung die Verpflichtung zur Trennung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien verletzt worden wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Schon mangels Festlegung der Zuschlagskriterien in der Teilnahmeunterlage ist eine Relevanz der Einhaltung der genannten zeitlichen Vorgaben für die Bestbieterermittlung bzw die Angebotsbewertung nicht ersichtlich. Fallbezogen handelt es sich zudem um eine zwingend zu erfüllende Vorgabe, die in dieser Form kein Zuschlagskriterium sein kann.
Soweit die Revisionswerberin schließlich vorbringt, die Forderung nach einem Wartungskonzept sei kein zulässiges Eignungskriterium, ist dem entgegenzuhalten, dass der Auftraggeber nicht die Vorlage eines Wartungskonzeptes verlangt hat, sondern den Nachweis der Erfüllung eines Teilaspektes der technischen Leistungsfähigkeit (nämlich der Fähigkeit, den Vorgaben hinsichtlich der Reparaturarbeiten und -fristen und somit der Verfügbarkeit des Notarzthubschraubers zu entsprechen). Der Umstand, dass in der Teilnahmeunterlage konkret für diesen Eignungsaspekt keine Nachweise angeführt waren, macht es nicht von vornherein unzulässig, einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieses Aspektes zu verlangen (vgl etwa VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094; bzw § 75 Abs 7 BVergG 2006, wonach als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ua Angaben zur Ausrüstung bzw zu den Fachkräften verlangt werden können).